1. Ist der Unbeteiligte nur nach Art eines stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust des Hauptgesellschafters beteiligt, nicht aber so gestellt, wie wenn er auch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt wäre (sog. echte Unterbeteiligung), kann bei der Schenkungsteuer auch nicht mittels § 11 StAnpG, § 56 Abs. 1 Nr. 5 BewG a.F. (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG 1965) eine entsprechende Vermögensquote (§ 3 BewG) zugerechnet werden.
2. Die echte Unterbeteiligung ist im Sinne des § 14 BewG a.F. (§ 12 BewG 1965) eine Kapitalforderung, die mit dem Nennwert der Einlage anzusetzen ist, sofern nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.
3. Die vom Normalen (s. 4 bis 6) abweichende höhere oder geringere Rendite einer Kapitalforderung ist im allgemeinen geeignet, einen höheren oder geringeren Wert zu begründen, sofern die Forderung diese Nutzungen über längere Zeit gewährleistet und somit in jedem Fall einen höheren Wert begründet.
4. Die Frage, welcher Wert der Einlage eines echten Unterbeteiligten beizumessen ist und ob - gemessen am Wert der Beteiligungen - die anteilige Kapitalnutzung des Unterbeteiligten der des Hauptbeteiligten entspricht, ist eine allein wirtschaftliche, für die das BewG unerheblich ist. Vielmehr ist der Wert der Einlage zunächst zum Verkehrswert des Vermögensanteils des Hauptbeteiligten in Beziehung zu setzen.
5. Dementsprechend kann ein werterhöhender Umstand insoweit gegeben sein, als infolge einer bei Ansatz der Verkehrswerte prozentual niederen Einlage diese größere Nutzungen erbringt, als der Beteiligungsquote entspricht.
6. Entsprechend dem logischen Grundsatz, daß der Teil nicht größer sein kann als das Ganze, müssen zwischen dem Wert der Hauptbeteiligung und - auch der echten - Unterbeteiligung Beziehungen derart bestehen, daß die Unterbeteiligung nicht mehr wert sein kann, als ihrem Verhältnis zum Werte der Hauptbeteiligung entspricht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 562 BFHE S. 133 Nr. 99, GAAAA-98535
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