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Umsatzsteuer | Steuerbefreiung von Umsätzen mit Anlagegold (OFD)
Die OFD Baden-Württemberg hat zum
Begriff des Anlagegoldes nach
§ 25c
Abs. 2 Nr. 1 UStG Stellung genommen ().
Hintergrund: Nach § 25c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UStG ist die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold von der Umsatzsteuer befreit. Der Begriff des Anlagegoldes ist in § 25c Abs. 2 UStG definiert und umfasst u.a. Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel (§ 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG). Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung ist, dass der Hersteller, der Feingoldgehalt und das Gewicht auf dem Barren oder Plättchen eingestanzt oder aufgeprägt ist (Abschn. 25c.1 Abs. 2 S. 1 UStAE) und der Wert der Barren oder Plättchen in erster Linie auf dem Preis des in ihnen enthaltenen Gol...