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BFH Urteil v. - V R 139/66 BStBl 1970 II S. 509

Leitsatz

Bei Teilzahlungsgeschäften unter Einschaltung eines Finanzierungsunternehmens gehören die Finanzierungsgebühren (Teilzahlungszuschläge) beim Verkäufer zum umsatzsteuerlichen Entgelt, wenn der Verkäufer für alle Verpflichtungen des Käufers aus dem Darlehen dem Finanzierungsunternehmen gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hat und außerdem die Finanzierungsgebühren in dem vom Käufer und Darlehnsnehmer unterschriebenen Bestellschein nicht besonders ausgewiesen, sondern in den Betrag des Restkaufpreises (= Kaufpreis abzüglich Anzahlung) einbezogen sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 509
BFHE S. 570 Nr. 98,
TAAAA-98509

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