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BAG Beschluss v. - 8 AZB 17/25

Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO - Erfüllung des titulierten Beschäftigungsanspruchs - Ausübung des Weisungsrechts

Instanzenzug: Az: 8 Ca 503/14 Ö Urteilvorgehend Az: 8 Ca 503/14 Ö Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen Az: 3 Ta 201/24 Beschluss

Gründe

1I. Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO über die Verpflichtung des schuldnerischen Landes, den Gläubiger entsprechend einem arbeitsgerichtlichen Urteil zu beschäftigen.

2Der schwerbehinderte Kläger ist langjährig in einer medizinischen Hochschule des schuldnerischen Landes tätig. Er wurde seit dem Jahr 2011 in einer als Skills Lab bezeichneten Lehreinrichtung eingesetzt. Im Rahmen einer Auseinandersetzung über die von dem schuldnerischen Land im Jahr 2014 beabsichtigte Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes im Bereich der Semesterorganisation im Studiengang Zahnmedizin verpflichtete das Arbeitsgericht Hannover mit rechtskräftigem Urteil vom - 8 Ca 503/14 Ö - das schuldnerische Land zur Beschäftigung des Gläubigers „zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Angestellter des ‚Skills Lab‘ mit dem Aufgabenbereich Organisatorische Leitung des Skills Lab-Betriebs“. Im Tatbestand des Urteils ist eine Arbeitsplatzbeschreibung unter Bennenung der bisherigen Einzeltätigkeiten des Gläubigers angeführt. Danach hatte er zu 45 % seiner Gesamtarbeitszeit die eigenverantwortliche organisatorische Leitung des Skills Lab-Betriebs wahrzunehmen. Zudem war er zu 40 % seiner Arbeitszeit mit der Personalführung der studentischen Tutoren und zu 10 % mit Öffentlichkeitsarbeit betraut. Hinzu kam ein Arbeitszeitanteil von 5 % bezüglich der Planung des Vorgehens bei Notfällen und ggf. deren Umsetzung. Das Urteil wurde dem schuldnerischen Land am zugestellt und dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.

3Mit Schreiben vom wies das schuldnerische Land dem Gläubiger mit Wirkung zum bei der Beschäftigungsdienststelle „Skill Labs“ einen Arbeitsplatz zu, der ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung vom eine Beschäftigung zu 35 % der Gesamtarbeitszeit mit der Konzepterstellung und Planung eines operativen Skills Lab (OPSLAB) und zu 35 % mit Aufgaben der Verwaltung und Organisation des Betriebs des OPSLAB vorsieht. Hinzu kommen mit einem Anteil von 20 % Aufgaben im Bereich der studentischen Hilfskräfte sowie allgemeine Aufgaben (10 % der Gesamtarbeitszeit). Bei dem sog. operativen Skills Lab handelt es sich um eine Erweiterung des bestehenden Skills Lab, die sich noch im Planungsstadium befindet.

4Der Gläubiger hat die Auffassung vertreten, bei der ihm mit Wirkung zum zugewiesenen Stelle handle es sich nicht um eine dem Urteil vom entsprechende Beschäftigung. Die neue Stellenbeschreibung sehe keine Leitungsfunktion vor. Zudem gebe es noch kein operatives Skills Lab, dessen Finanzierung sei auch noch nicht gesichert. Die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes verstoße auch gegen die Schwerbehindertenrichtlinie des schuldnerischen Landes.

5Der Gläubiger hat beantragt,

6Das schuldnerische Land hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beschäftigungsanspruch des Gläubigers sei mit der ab dem zu verrichtenden Tätigkeit erfüllt. Entsprechend der arbeitsgerichtlichen Verurteilung werde er im Skills Lab eingesetzt. Die Arbeitsplatzbeschreibung vom sehe lediglich auf Grundlage des Weisungsrechts eine Anpassung der Tätigkeit des Gläubigers an die Fortentwicklung des Skills Lab vor. Dem Gläubiger sei dabei die eigenverantwortliche Organisation des Betriebs des operativen Skills Lab übertragen. Die Schwerbehindertenrichtlinie stehe der Übertragung dieser Tätigkeit nicht entgegen.

7Das Arbeitsgericht hat den Zwangsvollstreckungsantrag zurückgewiesen und der vom Gläubiger erhobenen sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers den Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und dem Antrag bis auf die begehrte Beschäftigung als „Skills Lab Manager“, die sich im Vollstreckungstitel nicht finde, entsprochen. Es hat ein Zwangsgeld iHv. 5.000,00 Euro verhängt. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wurde für je 1.000,00 Euro ein Tag Zwangshaft festgesetzt. Mit Berichtigungsbeschluss vom wurde der Vollzug der etwaigen Zwangshaft an Frau Prof. D angeordnet. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht nur für das schuldnerische Land zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt dieses die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

8II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

91. Die Voraussetzungen einer zulässigen Rechtsbeschwerde sind erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor des angegriffenen Beschlusses für das schuldnerische Land zugelassen. Dieses hat gegen den dem schuldnerischen Land am zugestellten Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom rechtzeitig iSv. § 78 ArbGG iVm. § 575 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO am beim Bundesarbeitsgericht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese gleichzeitig sowohl fristgerecht als auch ordnungsgemäß begründet.

102. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers zu Recht teilweise abgeändert. Der Zwangsvollstreckungsantrag ist im noch streitbefangenen Umfang nach § 888 Abs. 1 ZPO zulässig und begründet.

11a) Der Antrag ist zulässig. Bei der begehrten Beschäftigung handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, zu der das schuldnerische Land nach § 888 Abs. 1 ZPO durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann ( - Rn. 14; - 3 AZB 93/08 - Rn. 13, BAGE 130, 195). Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind erfüllt. Das Urteil des Arbeitsgerichts stellt einen kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbaren Titel dar (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ist erteilt (§ 724 Abs. 1 ZPO) und die Zustellung ist erfolgt (§ 750 Abs. 1 ZPO).

12b) Der Antrag ist, soweit über ihn zu entscheiden ist, begründet.

13aa) Entgegen der Auffassung des schuldnerischen Landes hat das Landesarbeitsgericht den Titel nicht fehlerhaft ausgelegt. Es ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass sich die durch den Titel festgelegte Beschäftigungspflicht neben der Entscheidungsformel aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt und dies vorliegend zu einer Beschäftigungspflicht als „Angestellter des Skills Lab mit dem Aufgabenbereich organisatorische Leitung des Skills Lab-Betriebs“ unter Berücksichtigung der im Urteil wiedergegebenen Arbeitsplatzbeschreibung führt. Der Titel bezieht sich damit nur auf die ausdrücklich vom Gläubiger begehrte Beschäftigung auf einem im Einzelnen beschriebenen Arbeitsplatz, der den „unveränderten Arbeitsbedingungen“ entspricht, und ist damit hinreichend bestimmt (vgl.  - Rn. 21 ff.). Dem steht nicht entgegen, dass das schuldnerische Land durch den eng gefassten Beschäftigungstitel im Rahmen der „unveränderten Arbeitsbedingungen“ nicht daran gehindert ist, dem Gläubiger nach § 611a Abs. 1, § 315 Abs. 1 BGB iVm. § 106 GewO eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuzuweisen (vgl.  - Rn. 27; - 10 AZR 560/16 - Rn. 37, BAGE 162, 221). Diese Möglichkeit verändert nicht den Inhalt des vorher erlassenen Vollstreckungstitels, der sich auf eine konkrete Tätigkeit bezieht. Soweit die Rechtsbeschwerde auf das - 2 AZR 141/00 -) abstellt, verkennt sie, dass es im damaligen Rechtsstreit um die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers während eines Kündigungsschutzprozesses ging und in diesem Rahmen zu entscheiden war, welche Reichweite dem Antrag auf Weiterbeschäftigung „zu den bisherigen Arbeitsbedingungen“ zuzumessen ist ( - Rn. 63; vgl. auch  - Rn. 24). Hieraus kann kein Rückschluss auf die Auslegung des hier zugrunde liegenden Titels gezogen werden.

14bb) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der titulierte Beschäftigungsanspruch sei mit der ab dem zugewiesenen Tätigkeit nicht erfüllt.

15(1) Das schuldnerische Land hat dem Gläubiger mit Wirkung zum eine Tätigkeit zugewiesen, die nicht der im Titel ausgeurteilten Beschäftigungspflicht entspricht. Dies folgt schon aus der unterschiedlichen Arbeitsplatzbeschreibung, die nunmehr den Aufbau des neu entstehenden operativen Skills Lab in den Vordergrund stellt.

16(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann sich das schuldnerische Land nicht auf die entsprechende Ausübung seines Weisungsrechts und in der Konsequenz auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht berufen.

17(a) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass im Fall einer fremdbestimmten Unmöglichkeit der Erfüllung der titulierten Beschäftigungspflicht die Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren als Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs eingewendet werden kann (vgl.  - Rn. 17 und Rn. 27; - 10 AZR 560/16 - Rn. 20 ff., BAGE 162, 221), sofern der Einwand der Unmöglichkeit nicht bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens bis zum Erlass des Titels war (vgl.  - Rn. 16; - 3 AZB 93/08 - Rn. 25, BAGE 130, 195). Das schuldnerische Land hat aber nicht behauptet, die Erfüllung der titulierten Beschäftigungspflicht sei ihm aus Gründen unmöglich, auf deren Entstehen es keinen Einfluss gehabt hätte.

18(b) Von einer fremdbestimmten Unmöglichkeit zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Schuldner sich auf einen Wegfall der titulierten Beschäftigung infolge einer von ihm selbst getroffenen unternehmerischen Entscheidung beruft.

19(aa) Der Berücksichtigung eines streitigen und nicht offenkundigen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund einer unternehmerischen Organisationsentscheidung im Verfahren nach § 888 ZPO stehen die eingeschränkten Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren entgegen. Grundsätzlich ist im Erkenntnisverfahren festzustellen, welche Verpflichtungen den Schuldner treffen, während im Vollstreckungsverfahren zu prüfen ist, welche Verpflichtungen tatsächlich tituliert worden sind ( - Rn. 25, BAGE 130, 195). Die Entscheidung, ob eine Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund einer unternehmerischen Organisationsentscheidung entfallen ist, kann umfangreiche und schwierig zu treffende tatsächliche Feststellungen erfordern, die nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden können. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das arbeitsgerichtliche Zwangsvollstreckungsverfahren in besonderer Weise auf eine Beschleunigung und frühzeitige Durchsetzung der Ansprüche von Arbeitnehmern ausgelegt ist, wie sich aus den die Zivilprozessordnung ergänzenden Sonderregelungen des § 62 Abs. 1 ArbGG ergibt (so zu einer Weiterbeschäftigung im laufenden Kündigungsschutzverfahren  - Rn. 20 f.).

20(bb) Der Schuldner wird nicht in seinem Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt, wenn der streitige Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit infolge einer Organisationsentscheidung nicht im Verfahren nach § 888 ZPO geklärt wird. Er kann die aus seiner Sicht entfallene Möglichkeit, den Gläubiger in der titulierten Weise zu beschäftigen, außerhalb des Verfahrens nach § 888 ZPO prozessual wirkungsvoll geltend machen. Sofern der Schuldner gegen den erstinstanzlichen Beschäftigungstitel Berufung einlegt, steht es ihm offen, nach § 719 und § 707 ZPO iVm. § 62 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 ArbGG die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen. Wenn der Schuldner auf eine Berufung gegen das die Beschäftigungspflicht titulierende Urteil verzichtet, kann er den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit durch eine unternehmerische Organisationsentscheidung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 767769 ZPO geltend machen (vgl.  - Rn. 23 ff.).

21(c) Gleiches gilt, wenn sich der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren auf eine nach dem Erlass der den Beschäftigungstitel ausurteilenden Entscheidung erfolgte Ausübung des Weisungsrechts beruft und einwendet, der Gläubiger sei demnach nunmehr zu einer inhaltlich geänderten Arbeitsleistung verpflichtet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Vollstreckungstitel nur auf eine bestimmte Tätigkeit bezieht oder zusätzlich die Beschäftigung „zu unveränderten Arbeitsbedingungen“ vorsieht (aA jedenfalls bzgl. eines Antrags nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG  - zu II 2 b bb (3) der Gründe). Die Erfüllung des titulierten Beschäftigungsanspruchs setzt in jedem Fall voraus, dass das Weisungsrecht rechtswirksam ausgeübt wurde. Dies kann im Einzelfall eine umfangreiche Prüfung erforderlich machen (vgl. zB  - Rn. 18 ff., BAGE 179, 304), die dem Erkenntnisverfahren vorbehalten ist.

22(d) Dies gilt auch im zu entscheidenden Fall. Das schuldnerische Land hat sich vor dem Hintergrund der beabsichtigten Schaffung eines operativen Skills Lab auf die Ausübung seines Weisungsrechts berufen und die Tätigkeit des Gläubigers mit Wirkung zum neu ausgestaltet. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser zwischen den Beteiligten des Zwangsvollstreckungsverfahrens umstrittenen Maßnahme ist komplex und kann im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geleistet werden.

23c) Die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds, die sich an einem Bruttomonatsgehalt des Gläubigers orientiert, ist nicht zu beanstanden.

24III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 891 Satz 3 iVm. § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2025:260625.B.8AZB17.25.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-94604