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Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern - S 7107-00000-2018/009-053, S 7000-00000-2019/0004-023

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand; Anwendungsfragen bei der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder (§ 18 Absatz 4f und 4g UStG)

Bezug: BStBl 2023 I S. 803

Begründen Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine umsatzsteuerliche Erklärungspflicht (z. B. § 18 UStG i. V. m. §§ 149 und 150 AO), obliegen diesen Organisationseinheiten insoweit alle steuerlichen Rechte und Pflichten der jeweiligen Gebietskörperschaft für die Umsatzbesteuerung (§ 18 Absatz 4f Satz 1 UStG). Hierzu zählen nicht nur Rechte und Pflichten nach dem UStG, sondern auch nach der AO (z. B. Mitwirkungspflichten), soweit diese mit der Umsatzbesteuerung zusammenhängen.

Als Sonderfall gelten Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die zu verschiedenen jPöR gehören (z. B. einerseits zur Gebietskörperschaft Land und andererseits zu einer anderen jPöR) bzw. auch selbst jPöR sind; sog. janusköpfige Einrichtungen. Die Formulierung „gehören“ ist hierbei in einem engeren Sinne zu verstehen, dass die Einrichtungen als unmittelbarer (nicht nur mittelbarer) Teil der betreffenden jPöR tätig sind.

Es wurde die Frage gestellt, ob die Hochschulen nach dem Landeshochschulgesetz MV (LHG M-V) als janusköpfige Einrichtungen im oben beschriebenen Sinne einzuordnen sind.

Hierzu ist folgende Auffassung zu vertreten:

Selbst unter Einbeziehung der Regelung in § 2 LHG M-V, demnach die Hochschulen rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen sind, folgt hieraus nicht, dass es sich um sog. janusköpfige Einrichtungen im Sinne der Randnummern 6 und 7 des III C 2 –S 7107/19/10002 :004, handelt. Die Hochschulen sind insoweit nicht in dem erforderlichen Maß als der unmittelbaren Staats- bzw. Landesverwaltung – vergleichbar den Landräten in ihrer Funktion als untere staatliche Verwaltungsbehörde – eingeordnet anzusehen. Im Weiteren verweise ich auf das Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (vgl. § 2 des Landesorganisationsgesetzes – LOG M-V) vom , juris, und im entsprechenden Sinne auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg vom , 8 LA 73/10, juris.

Die Hochschulen [1] gelten daher nicht als Teil des Unternehmens der Gebietskörperschaft Land MV im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 UStG.

Aus Sicht des Landes MV als Steuerpflichtiger finden die Regelungen des § 18 Absätze 4f und 4g UStG insoweit keine Anwendung. Eine abweichende Zuständigkeitsverfügung durch die oberste Landesfinanzbehörde im Sinne des § 18 Absatz 4g Satz 1 UStG kommt daher nicht in Betracht.

Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. - S 7107-00000-2018/009-053, S 7000-00000-2019/0004-023

Fundstelle(n):
WAAAJ-94593

1mit Ausnahme der Verwaltungsfachhochschule (§ 1 Abs. 2 i. V. m. § 107 LHG M-V)