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Berufsrecht | BGH: Auch europäische Anwälte müssen beA nutzen (BRAK)
Der BGH hat eine umstrittene
Rechtsfrage geklärt: Auch dienstleistende europäische Rechtsanwälte müssen das
beA in Deutschland nutzen (). Hierüber
informiert die BRAK.
Hintergrund: In dem grenzüberschreitenden Fall legte ein österreichischer Rechtsanwalt sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des LG Traunstein ein – allerdings nur per Fax und per Post und nicht per beA. Den Schriftsatz unterschrieb er nur im Rubrum und nicht am Ende. In den ersten Instanzen wurde sein Rechtsmittel noch als zulässig erachtet – doch der BGH sah dies nun teilweise anders.
Hierzu führt die BRAK u.a. weiter aus:
Die Beschwerde sei unzulässig, weil sie nicht gem. § 130d ZPO per beA eingelegt worden war, so der BGH. So gelte auch für dienstleiste...