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BFH Urteil v. - IV R 235/68 BStBl 1970 II S. 496

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1, 2ZPO § 279 Abs. 1

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 279 Abs. 1 ZPO (Zurückweisung nachträglich vorgebrachter Angriffs- oder Verteidigungsmittel als verspätet) ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht sinngemäß anwendbar.

2. Die Versäumung einer unter Hinweis auf § 65 Abs. 2 FGO gesetzten Frist ist jedenfalls dann keine Versäumung einer Ausschlußfrist, wenn die Frist nicht vom Vorsitzenden, sondern vom Berichterstatter gesetzt wurde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 496
BFHE S. 528 Nr. 98,
EAAAA-98498

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