Instanzenzug: Az: IX ZR 37/23vorgehend Az: 15 U 4300/22 Raevorgehend LG München I Az: 4 O 6317/18
Gründe
1Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bedingt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen beider Tatbestände sind hier nicht erfüllt.
2Gegen den mit der Rechtskraft gemäß § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO ausgestatteten Beschluss des Revisionsgerichts über die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde wäre eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO jedenfalls unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Auch jetzt sieht der Senat von einer Begründung seiner Entscheidung ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Anhörungsrüge. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zu umgehen. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung der angegriffenen Entscheidung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, 16). Für einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Anhörungsrüge oder einen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nichts Anderes gelten (vgl. , juris Rn. 4 mwN).
Schultz Röhl Selbmann
Weinland Kunnes
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:120625BIXZR37.23.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-94461