1. Um den Vorgaben des § 174 Abs. 2 InsO bei der Anmeldung von Forderungen zu genügen, ist es erforderlich, die Forderungen einzeln aufzuschlüsseln und den Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem Rechtssatz die geltend gemachten Forderungen als begründet erscheinen lässt. Der Lebenssachverhalt, auf dessen Grundlage die Forderung bestehen soll, muss hinreichend bestimmt festgelegt sein.
2. Die Beifügung von Anlagen können den geltend gemachten Anspruch lediglich erläutern, ersetzen jedoch keine Darlegung des Lebenssachverhalts.
3. Sollte der Raum auf dem vom Insolvenzverwalter zur Verfgung gestellten Formblatt für die Darstellung des Lebenssachverhalts nicht ausreichen, sind entsprechende Ausführungen auf einem gesonderten beizufügenden Blatt vorzunehmen.
Fundstelle(n): QAAAJ-94436
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