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OLG Hamm Beschluss v. - 7 U 47/24

Gesetze: GmbHG § 5a; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 3; BGB § 179; BGB § 540; BGB § 823; BGB § 831

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine Rechtsscheinhaftung eines Geschäftsführers einer uG (haftungsbeschränkt) für eine Verbindlichkeit dieser haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft gemäß § 311 Abs. 2 und Abs. 3, § 179 (analog) BGB (in Anschluss an , VersR 2022, 632 Ls. und Rn. 10, 23 ff.; , NJW 2012, 2871 Rn. 9 ff.; , NJW 2007, 1529 Rn. 9 ff.) kommt im Hinblick auf eine allein deliktische Haftung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft aus § 831 BGB oder aus § 823 BGB nicht in Betracht.

2. Der Vermieter ist nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (zuletzt , NJW 2024, 2690 Rn. 14 m. w. N.) regelmäßig nicht - so auch hier - in den Schutzbereich des Untermietvertrages zwischen Mieter / Untervermieter und Untermieter einbezogen (in Fortschreibung zu , NJW 2013, 1002 Rn. 9 m. w. N.; , BGHZ 133, 168 = juris Rn. 18; , BGHZ 70, 327 Ls. 1, auch juris Rn. 11 m. w. N.).

Fundstelle(n):
WAAAJ-94434

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