1. Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs 4 S 2 AsylbLG setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass der betreffenden Person die Rückkehr in das schutzgewährende Land aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen möglich und zumutbar ist (Festhaltung am Senatsbeschluss vom - L 8 AY 26/19 B ER - juris Rn. 17).
2. Vulnerable Schutzberechtigte sind bei einer Rückkehr nach Griechenland der ernthaften Gefahr ausgesetzt, aufgrund der sie dort erwartenden Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSv Art 4 GRC bzw Art 3 EMRK zu erfahren.
Fundstelle(n): YAAAJ-94416
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