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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss v. - L 8 AY 26/25 B ER

Gesetze: AsylbLG § 10; AsylbLG § 10a Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 1a Abs. 3; AsylbLG § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; Nds AufnG § 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 48; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VwVfG § 28; VwVfG § 43 Abs. 2; VwVfG § 46

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zu den Anforderungen einer Anhörung zu einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG.

2. Die Rücknahme einer Leistungsbewilligung nach dem AsylbLG gemäß § 9 Abs 4 Nr 1 AsylbLG i.V.m. § 45 Abs 1 SGB X zur Durchsetzung einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG setzt eine Ermessensausübung der Behörde voraus (sog. Rücknahmeermessen).

3. In die Interessenabwägung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG ist einzubeziehen, dass sich im Hauptsacheverfahren aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen schwierige Rechtsfragen stellen können, insbesondere ob die (einheitlichen) Rechtsfolgen bei Anspruchseinschränkungen gemäß § 1a Abs 1 AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 i.V.m. Art 20 Abs 1 GG) zu vereinbaren sind.

Fundstelle(n):
OAAAJ-94415

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