1. Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen und Rückstellungen für Pensionsanwartschaften sind bei der Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens getrennt nach den für sie maßgebenden Bewertungsmaßstäben zu bewerten. Das gilt auch bei sogenannten kongruenten Rückdeckungsversicherungen, d.h. wenn nach der Zeit, dem Tag und der Art der Versicherung zwischen ihr und den einzelnen Pensionszusagen ein enger unmittelbarer Zusammenhang besteht. An der gegenteiligen Auffassung des RFH (vgl. die Urteile III 175/41 vom , RStBl 1942, 511, und III 91/43 vom , RStBl 1944, 181) wird nicht mehr festgehalten.
2. Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen sind auch bei kongruenter Rückdeckungsversicherung mit den sich nach § 14 Abs. 4 BewG i.d.F. vor dem BewG 1965 ergebenden Werten anzusetzen. Ein Abschlag unter Zugrundelegung eines Zinsfußes von 3,5 v.H. ist nicht zulässig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 448 BFHE S. 511 Nr. 98, DAAAA-98481
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