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Verfahrensrecht | Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses im AdV-Verfahren (FG)
Lässt ein Antragsteller eine Frist zur Begründung seines
AdV-Antrags ohne Reaktion und ohne einen Fristverlängerungsantrag verstreichen,
entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO (; rechtskräftig).
Sachverhalt: Die Antragstellerin hatte am bei Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt, die Aufhebung der Vollziehung (AdV) eines konkreten Bescheides anzuordnen. In der Antragsschrift hieß es lediglich, dass eine Begründung mit gesondertem Schriftsatz erfolge.
Die Antragstellerin wurde am gleichen Tag aufgefordert, den Antrag auf AdV binnen drei Wochen zu begründen. Eine Reaktion seitens der Antragstellerin erfolgte bis zur Entscheidung am nicht.
Das FG hat den...