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BFH 06.11.2024 X K 7/22, StuB 13/2025 S. 519

Überlange Dauer eines Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens

(1) Bei einem finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren und dem sich ggf. anschließenden Erinnerungsverfahren handelt es sich um ein (einheitliches) Gerichtsverfahren i. S. des § 198 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Das schließt eine Begrenzung des Klagebegehrens auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt nicht aus. (2) Für dieses Verfahren gilt zum Zwecke der Typisierung und Rechtsvereinfachung die Vermutung einer noch angemessenen Dauer gem. § 198 Abs. 1 GVG, sofern – i. d. R. – der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Kostenfestsetzung gut sechs Monate nach Einleitung des Verfahrens durch den Kostenfestsetzungsantrag, der Richter im Erinnerungsverfahren gut zwölf Monate nach Einlegung der Erinnerung mit Maßnahmen zur Vorbereitung einer Entscheidung beginnt und ab diesem ...