Überraschende Zwischenlagerung oder verspätete Abholung
Überraschungen können wunderbar sein – bei Geburtstagen etwa oder wenn jemand spontan Kuchen mit ins Büro bringt. Im umsatzsteuerlichen Kontext hingegen haben Überraschungen meist einen deutlich weniger erfreulichen Beigeschmack, insbesondere wenn sie in Form einer Feststellung im Zuge einer Außenprüfung auftreten. Genau mit solchen „Überraschungen“ befasst sich Marcel Späth in seinem Beitrag ab . Gleich zu Beginn stellt er klar: Das Umsatzsteuerrecht ist zwar komplex, statisch und nicht variabel in seiner gesetzlichen Handhabung, überrascht im Detail jedoch mit seinen Feinheiten. Und wer würde ihm da widersprechen?
Marcel Späth behandelt in seinem Beitrag die umsatzsteuerrechtliche Handhabung der „Zwischenlagerung“ bzw. „verspäteten Abholung“. In der Praxis wird diese Thematik nicht häufig aufgegriffen, da es klar erscheint, wann eine Ware als geliefert gilt. Jedoch können Zwischenlagerungen oder verspätete Abholungen umsatzsteuerrechtliche Problematiken auslösen. Denn diese stellen nicht zwingend eine Durchbrechung der tatsächlichen Warenbewegung dar – sie können jedoch. Und genau dieses „können“ macht es wieder spannend. Daher sollte bei insbesondere ungeplanten Zwischenlagerungen oder verspäteten Abholungen gründlich und zeitnah geprüft werden, ob umsatzsteuerliche Konsequenzen auftreten.
Marcel Späth zeigt anhand exemplarischer Sachverhalte für Beförderungs- und Versendungslieferungen auf, wie diese Fälle gehandhabt werden können, um eine spätere „Überraschung“ zu vermeiden.
Ein Beitrag, der verdeutlicht, wie wichtig es ist, auch augenscheinlich einfache Sachverhalte im Umsatzsteuerrecht kritisch zu hinterfragen. Nicht alles, was reibungslos wirkt, ist auch steuerlich unbedenklich. Oder anders gesagt: Nicht jede Lieferung kommt so an, wie sie losgeschickt wurde.
Herzliche Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
BBK 2025 Seite 577
MAAAJ-94313