Für Strom- und Energiesteuerentlastungsanträge zuständiges Hauptzollamt nach Verschmelzung eines antragstellenden Unternehmens
mit mehreren Betriebsstätten
Leitsatz
1. Aufgrund der Sonderregelungen zur Bestimmung des örtlich zuständigen Hauptzollamts in § 1 Satz 1 StromStV bzw. § 1a Satz
1 EnergieStV ist ein Rückgriff auf die Regelungen der AO im Hinblick auf § 17 AO nicht angezeigt. Die Bestimmungen in der
StromStV und der EnergieStV gehen insofern den Regelungen der AO vor.
2. Für Strom- und Energiesteuerentlastungsanträge ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller
seinen Geschäftssitz hat. Eine mehrfache örtliche Zuständigkeit mehrerer Hauptzollämter ist ausgeschlossen. Da als Unternehmen
sowohl im Strom- als auch im Energiesteuerrecht nach § 2 Nr. 4 StromStG die kleinste rechtlich selbstständige Einheit gilt,
sind unselbstständige Betriebsteile wie z. B. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen nicht als Unternehmen i. S. des §
2 Nr. 4 StromStG anzusehen. Eine Betriebsstätte stellt insofern keine eigenständige rechtliche Einheit dar, für die eigenständig
Anträge gestellt werden könnten.
3. § 26 AO findet insbesondere im Rahmen der Verbrauchsteuern nach § 23 AO keine Anwendung, wo es auf den Ort der Tatbestandsverwirklichung
ankommt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): LAAAJ-94309
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