Autoterminalgelände im Hafen Bremerhaven als erste Tätigkeitsstätte für einen als Fahrpersonal im Autoumschlag tätigen Arbeitnehmer
Leitsatz
Betreibt die Arbeitgeberin im Hafen Bremerhaven einen Autoterminal auf einem räumlich abgegrenzten, von Zäunen umgebenen,
über diverse Straßen infrastrukturell erschlossenen und nur durch bestimmte Zugangspunkte zu befahrenden Gelände, auf dem
verschiedene ortsfeste betriebliche Einrichtungen der Arbeitgeberin wie Büro- und Werkstattgebäude, Parkgaragen und Parkplätze
liegen, die in ihrer Gesamtheit dem Betrieb der Arbeitgeberin dienen, dann sind nicht die einzelnen Einrichtungen auf dem
Gebiet des Autoterminals jeweils als gesonderte Tätigkeitsstätten zu betrachten, sondern die Gesamtheit der betrieblichen
Einrichtungen stellt sich als großräumige erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers dar, der fast ausschließlich als Fahrpersonal
im Autoumschlag tätig ist und dem vorab für jeden Arbeitstag per Abgangsorder jeweils ein konkreter Bereich des Geländes als
Einsatzort genannt wird (Abgrenzung zum Urteil des , DStRE 2023, 1092).
Fundstelle(n): BAAAJ-94308
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei