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FG Bremen Beschluss v. - 2 V 46/25

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 3 S. 4, BewG § 218 ff., BewG § 220, GG Art. 3 Abs. 1

Ermittlung der Grundsteuerwerte nach dem Bundesmodell grundsätzlich verfassungskonform

Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel (hier: betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung eines Grundsteuerwerts in Bremen)

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Ermittlung der Grundsteuerwerte nach den §§ 218 ff. BewG in der Fassung des Grundsteuer-Reformgesetzes vom „Bundesmodell”) grundsätzlich verfassungsgemäß ist (Anschluss an FG-Rechtsprechung).

2. Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm setzt die Aussetzung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Bei dieser Prüfung ist das Interesse des Steuerpflichtigen mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen.

3. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an.

4. Selbst wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grundsteuerwertbescheids (hier: in Bremen) wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Gültigkeit von diesem Bescheid zugrundeliegenden Normen des BewG bestünden, käme eine Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids nicht in Betracht, wenn die Antragsteller ein besonderes berechtigtes Interesse an der begehrten Aussetzung der Vollziehung nicht dargelegt haben, sich ein solches auch nicht aus den vorliegenden Akten ergibt, und wenn auf der Seite des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen ist, dass die Grundsteuer eine wesentliche Finanzierungsquelle der Stadt Bremen darstellt und gerichtsbekannt ist, dass eine sehr große Zahl von Grundstückseigentümern in Bremen Einspruch gegen ihre Grundsteuerwertbescheide eingelegt hat und die Einsprüche im Hinblick auf die zwischenzeitlich beim BFH anhängigen Musterverfahren wegen Verfassungswidrigkeit der §§ 218 ff. BewG in der Fassung des Grundsteuer-Reformgesetzes vom beim zuständigen Finanzamt Bremerhaven ruhen.

Fundstelle(n):
HAAAJ-94306

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