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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Beschluss v. - 6 V 1037/25

Gesetze: Art. 44 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK); Art. 45 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK); Art. 46 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK); Art. 89 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK); Art. 128 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK); Art. 191 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK); Art. 195 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK); Art. 244 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 (UZK-DVO); § 69 FGO

Zu den Voraussetzungen der Anforderung einer Sicherheitsleistung gemäß Art. 244 UZK-DVO

Leitsatz

Ausgehend vom Zweck des Art. 244 UZK-DVO, die Realisierung eventuell (später) festzusetzender höherer Einfuhrabgaben sicherzustellen, ist Art. 244 UZK-DVO dahingehend auszulegen, dass die Voraussetzungen der Norm dann als erfüllt anzusehen sind, wenn hinreichende Tatsachen vorliegen, die die Zollbehörde zu Zweifeln an den Angaben des Zollanmelders in der Zollanmeldung berechtigen. Nicht erforderlich ist, dass hinreichende Tatsachen für eine - spätere - Erhebung höherer Abgaben als aufgrund der Angaben in der Zollanmeldung zu entrichten wären, gegeben sind.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-94300

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