Erteilt bei einer GmbH & Co. KG die lediglich die Geschäfte der KG führende GmbH ihrem Geschäftsführer, der zugleich Kommanditist der KG ist, eine Pensionszusage, so dürfen jetzt weder bei der einheitlichen Gewinnfeststellung der KG noch bei der Körperschaftsteuer-Veranlagung der GmbH Pensionsrückstellungen gebildet werden. Für die Vergangenheit sind indessen Pensionsrückstellungen und Zuführungen nach Maßgabe der gleichlautenden Ländererlasse vom 03./ (BStBl II 1967, 215ff.) betreffend Auflösung der Pensionsrückstellungen für Gesellschafter- Geschäftsführer von Personengesellschaften anzuerkennen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 415 BFHE S. 479 Nr. 98, EAAAA-98472
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