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EuG Urteil v. - T-510/20 RENV

Gesetze: AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 108 Abs. 2, AEUV Art. 263, VO (EU) 2015/1589 Art. 4 Abs. 2

Staatliche Beihilfen – Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland – Gewinnabschöpfung – Abzugsfähigkeit der im Rahmen dieser Abschöpfung gezahlten Beträge von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Keine ernsthaften Schwierigkeiten – Begriff ‚staatliche Beihilfe‘ – Selektivität

Leitsatz

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Fachverbands Spielhallen e. V. und der LM im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C‑831/21 P.

  3. Der Fachverband Spielhallen und LM tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Zurückverweisung vor dem Gericht in der Rechtssache T‑510/20 RENV und dem ursprünglichen Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T‑510/20.

  4. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:T:2025:629

Fundstelle(n):
DAAAJ-94248

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