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NWB Nr. 27 vom Seite 1867

Haftungsbeschränkte Mandanten müssen Krisenfrüherkennung betreiben!

§ 1 StaRUG zwingt auch kleine Unternehmen zur Compliance

Alexander Hamminger

Bereits seit dem besteht gem. § 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) für Geschäftsleiter einer juristischen Person eine Verpflichtung zur Krisenfrüherkennung und zur Unternehmensplanung. Zu diesen Pflichten hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) nunmehr den Entwurf eines Standards vorgelegt, der die Pflichten aus § 1 StaRUG konkretisiert. Insbesondere für Geschäftsführer ergeben sich erhebliche Pflichten. Bei deren Erfüllung kann der Berufsstand unterstützen und Mandanten entsprechende Hilfestellungen geben. Denn im Worst Case kann die Verletzung von Pflichten zur Haftung des Geschäftsführers führen. Aktuelle Rechtsprechung u. a. des Bundesgerichtshofs, in der der Pflichtenkreis beschrieben und näher bestimmt wird, macht dies erneut deutlich.

I. Inhalt und Reichweite von § 1 StaRUG

Bereits seit über vier Jahren besteht gem. § 1 StaRUG die Verpflichtung zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement für alle haftungsbeschränkten Unternehmensträger, also im Wesentlichen GmbHs, UGs, Aktiengesellschaften und SE. Weitergehende Pflichten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben...