Die erweiterte Kürzung des Gewinns gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1962 kann im Hinblick auf die gebotene verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes die Haupttätigkeit bildet und die Errichtung sowie Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen demgegenüber eine Nebentätigkeit von nur untergeordneter Bedeutung darstellt. Der I. Senat tritt den Entscheidungen des VI. und des IV. Senats VI 294/65 vom (BFH 89, 130, BStBl III 1967, 559) und IV 183/65 vom (BFH 90, 180, BStBl II 1968, 16) insoweit bei.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 387 BFHE S. 265 Nr. 98, JAAAA-98466
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