1. Eine wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wird nicht unzulässig, wenn inzwischen die Grundsatzfrage durch den BFH geklärt wurde.
2. Hat das FG eine Revision zugelassen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Zulassung erfolge wegen der grundsätzlichen Bedeutung eines von mehreren Streitpunkten, so kann das Urteil auch hinsichtlich der anderen Streitpunkte angegriffen werden. Auch der Beteiligte, der in der für grundsätzlich gehaltenen Fragen obgesiegt hatte, aber in anderen Streitpunkten unterlegen war, kann wegen dieser anderen Streitpunkte Revision einlegen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 383 BFHE S. 326 Nr. 98, PAAAA-98464
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