1. Die Abstandszahlung, die der Erwerber eines Grundstücks kurze Zeit nach dem Erwerb an den Pächter eines auf diesem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebs leistet, um ihn zur Räumung des Grundstücks vor Ablauf der vertraglich festgelegten Pachtzeit zu veranlassen, gehört nicht zu den Anschaffungskosten des Grundstücks.
2. Der durch eine solche Abstandszahlung erlangte Vorteil ist als selbständig bewertbares Wirtschaftsgut zu aktivieren und im Zeitraum zwischen dem vereinbarten Räumungstermin und dem im ursprünglichen Pachtvertrag vereinbarten Ablauf des Pachtverhältnisses in gleichmäßigen Beträgen abzuschreiben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 382 BFHE S. 360 Nr. 98, FAAAA-98463
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