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BAG Urteil v. - 4 AZR 62/24

Eingruppierung - Verweisungskette - Normenklarheit

Leitsatz

Das für staatliche Eingriffe aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit findet im Grundsatz auch für tarifvertragliche Regelungen Anwendung. Die für staatliche Grundrechtseinschränkungen geltenden Anforderungen im Hinblick auf die Verständlichkeit einer Bestimmung aus der Sicht eines Normunterworfenen sind allerdings nicht "eins zu eins" übertragbar. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Regelungsgehalt einer Tarifnorm im Wege der Auslegung mit herkömmlichen juristischen Methoden ermittelbar ist. Diese Anforderung gilt auch für tarifvertragliche Verweisungsketten.

Instanzenzug: Az: 60 Ca 4390/22 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 16 Sa 554/23 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2Diese ist seit dem bei dem beklagten Land als Lehrkraft beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom finden auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung Anwendung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das beklagte Land jeweils gelten, solange dieses hieran gebunden ist.

3Die Klägerin, die über einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügt, der sie zur Erteilung von Unterricht im Schulfach Sport befähigt, ist an einer Grundschule eingesetzt. Das beklagte Land vergütete die Klägerin zunächst nach Entgeltgruppe 10 Stufe 1 TV-L. Mit Schreiben vom teilte es der Klägerin mit, nach einer nunmehr abgeschlossenen Prüfung anrechenbarer Vorbeschäftigungszeiten werde sie rückwirkend zum der Erfahrungsstufe 3 zugeordnet.

4Mit Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom , unterzeichnet am (3. Änderungstarifvertrag zum TV EntgO-L), wurden die Anforderungen für eine Eingruppierung von Grundschullehrerinnen im Land Berlin in Protokollerklärung Nr. 12 zu Abschnitt 2 der Anlage zum TV EntgO-L (EntgO-L) mit Wirkung zum geändert.

5Mit Schreiben vom begehrte die Klägerin - gestützt auf die geänderte Protokollerklärung - ab Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Vergütung nach Entgeltgruppe 12 Stufe 3 TV-L.

6Sie hat die Auffassung vertreten, infolge der Tarifänderung, von der sie erst Ende 2021 erfahren habe, sei sie ab dem höher eingruppiert. Ein Höhergruppierungsantrag, wie er in Absatz 2a der geänderten Protokollerklärung vorgesehen sei, sei entbehrlich, da sie im Hinblick auf den Beginn des Schuljahres am eingestellt worden sei und durch eine automatische Höhergruppierung keine Nachteile erleiden könne. Gehe man von einer anderen Sichtweise aus, sei die tarifliche Regelung gleichheitswidrig und verstoße hinsichtlich der Antragsfrist gegen den Grundsatz der Normenklarheit. Das beklagte Land könne sich zudem nicht auf die Versäumung der Antragsfrist berufen, da es die Klägerin nicht auf das Antragserfordernis hingewiesen und deren Unkenntnis hierüber bewusst aufrechterhalten habe.

7Die Klägerin hat zuletzt beantragt

8Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags den Standpunkt eingenommen, eine Höhergruppierung scheide mangels eines innerhalb der tariflichen Frist bis gestellten Antrags aus.

9Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt diese ihr Klagebegehren weiter.

Gründe

10Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen.

11I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (dazu etwa  - Rn. 12). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, welches auch für die zu den Hauptforderungen akzessorischen Zinsforderungen vorliegt ( - Rn. 9 mwN), besteht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch für den Zeitraum vom bis zum .

121. Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass ein Feststellungsinteresse nicht besteht, wenn einer Klägerin ein von ihr erhobener Anspruch auch nach ihrer eigenen Rechtssauffassung nicht zusteht, weil dieser unstreitig nicht innerhalb der maßgebenden Ausschlussfrist geltend gemacht wurde (sh. nur  - Rn. 13 mwN, BAGE 181, 369).

132. Eine solche Fallgestaltung liegt jedoch nicht vor. Die Klägerin meint, das beklagte Land könne sich - sollte entgegen ihrer Auffassung ein Antragserfordernis bestanden haben - nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, die Antragsfrist sei bereits abgelaufen gewesen, als sie mit Schreiben vom erstmals einen Höhergruppierungsantrag gestellt habe. Hiervon ausgehend wäre die geltend gemachte höhere Vergütung für die Zeit ab erstmals mit Zugang dieses Schreibens beim beklagten Land iSv. § 37 TV-L fällig und zugleich geltend gemacht geworden. Ein Verfall wäre dann nicht eingetreten.

14II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TV-L.

151. Die Eingruppierung der Klägerin bestimmt sich aufgrund der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag nach dem TV-L und dem TV EntgO-L, an die das beklagte Land gebunden ist. Die Klägerin ist Lehrkraft an einer allgemeinbildenden Schule (§ 44 TV-L, § 1 TV EntgO-L).

162. Die für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden Bestimmungen des TV EntgO-L lauten:

17Die Protokollerklärung Nr. 12 zu Abschnitt 2 EntgO-L hatte in der bis zum geltenden Fassung auszugsweise folgenden Inhalt:

18Mit Wirkung zum wurde diese Protokollerklärung aufgrund des 3. Änderungstarifvertrags zum TV EntgO-L wie folgt neu gefasst:

19§ 29a TVÜ-Länder idF von § 11 TV EntgO-L regelt in Absatz 7 Folgendes:

203. Die Klägerin hat bis zum Ablauf der Frist des § 29a Abs. 7 TVÜ-Länder idF von § 11 TV EntgO-L iVm. der Protokollerklärung Nr. 12 Abs. 2a Satz 2 zu Abschnitt 2 EntgO-L den erforderlichen Antrag auf Höhergruppierung nicht gestellt. Daher verbleibt es bei der von dem beklagten Land zutreffend vorgenommenen Eingruppierung.

21a) Die Klägerin unterfällt Abschnitt 2 EntgO-L, da sie die Tätigkeit einer Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst ausübt, ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis des beklagten Landes zu erfüllen (Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschnitt 2 EntgO-L).

22b) Bei der Klägerin handelt es sich um eine Lehrkraft iSv. Abschnitt 2 Ziffer 2 Satz 1 Buchst. a EntgO-L, die eine wissenschaftliche Hochschulbildung abgeschlossen hat und aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten im Schulfach „Sport“ und damit in mindestens einem Schulfach hat. Sie ist daher nach Abschnitt 2 Ziffer 2 Satz 1 EntgO-L in die Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde.

23c) Danach war die Klägerin zu Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses nach Entgeltgruppe 10 TV-L eingruppiert.

24aa) Nach Abschnitt 2 Ziffer 2 Satz 2 EntgO-L iVm. Absatz 2 der bis geltenden Protokollerklärung Nr. 12 war für die Ermittlung der entsprechenden Besoldungsgruppe ein Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft im beklagten Land übernommen werden könnte, wenn sie ein Lehramtsstudium nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Lehrerbildungsgesetzes in der bis zum geltenden Fassung absolviert und zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte. Für diese Lehrkräfte sieht § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Bildung (Bildungslaufbahnverordnung - BLVO) vom (GVBl. BE S. 546) die Befähigung für den Laufbahnzweig gemäß § 8 BLVO vor, welcher als Einstiegsamt in Besoldungsgruppe A 12 das Amt der Lehrerin und des Lehrers nennt.

25bb) Die Besoldungsgruppe A 12 entspricht nach Abschnitt 2 Ziffer 2 Satz 3 EntgO-L der Entgeltgruppe 10, in die die Klägerin bis zum eingruppiert war.

26d) Eine Höhergruppierung der Klägerin erfolgte nicht mit Wirkung zum .

27aa) Für die Höhergruppierung der Klägerin ist Absatz 2a in der ab geltenden Neufassung der Protokollerklärung Nr. 12 zu Abschnitt 2 EntgO-L maßgebend.

28(1) Nach Absatz 2a der Neufassung der Protokollerklärung Nr. 12 zu Abschnitt 2 EntgO-L bleiben Lehrkräfte, die ihre Tätigkeit bereits zuvor an einer Grundschule oder an einer anderen Schule im Grundschulteil ausgeübt haben, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. Etwas anderes gilt nur, wenn sich aufgrund der Anwendung des Abschnitts 2 Ziffer 2 Satz 2 EntgO-L, ohne die in der vorherigen Fassung in Absatz 2 der Protokollerklärung Nr. 12 enthaltene Ausnahmeregelung, eine höhere Entgeltgruppe ergibt, sofern die Lehrkraft einen Antrag nach Maßgabe von Absatz 2a Satz 2 Halbs. 2 der Protokollerklärung Nr. 12 zu Abschnitt 2 EntgO-L gestellt hat.

29(2) Die Vorschrift dient der Überleitung von Lehrkräften, die bereits vor dem eine Tätigkeit an einer Grundschule oder an einer anderen Schule im Grundschulteil auszuüben hatten und daher bereits nach den bisherigen Tarifbestimmungen eingruppiert waren. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob eine Lehrtätigkeit noch für das Schuljahr 2018/2019 erbracht wurde. Die Tarifvertragsparteien haben auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung der Protokollerklärung Nr. 12 zu Abschnitt 2 EntgO-L abgestellt, um einen Gleichlauf von Beamtenbesoldung und Beschäftigtenvergütung herzustellen. Nach § 3a Abs. 4 BLVO erfolgte erstmals zum ein Laufbahnzweigwechsel aus dem Laufbahnzweig der Lehrerin und des Lehrers nach § 8 BLVO in den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen nach § 8a BLVO.

30(3) Die Klägerin wurde mit Wirkung zum eingestellt und nahm ihre Tätigkeit vor dem Inkrafttreten des 3. Änderungstarifvertrags zum TV EntgO-L am auf. Seit Inkrafttreten dieses Änderungstarifvertrags übt sie diese unverändert aus.

31bb) Die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nach Absatz 2a Satz 2 der ab geltenden Neufassung der Protokollerklärung Nr. 12 zu Abschnitt 2 EntgO-L liegen nicht vor.

32(1) Die Anwendung des Abschnitts 2 Ziffer 2 Satz 2 EntgO-L hätte zwar eine Eingruppierung der Klägerin in Entgeltgruppe 12 TV-L zur Folge.

33(a) Maßgebend wäre danach das Beamtenverhältnis, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie aufgrund eines einschlägigen abgeschlossenen Lehramtsstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hätte und zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte.

34(b) Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin (Lehrkräftebildungsgesetz - LBiG) vom (GVBl. BE S. 49) umfasst die dreistufige Lehrkräftebildung im beklagten Land in der ersten Phase ein wissenschaftliches oder wissenschaftlich-künstlerisches Studium an den staatlichen Universitäten des Landes Berlin, deren Abschluss ein lehramtsbezogener Master bildet. Nach § 5 Abs. 2 LBiG umfasst das Studium für das Lehramt an Grundschulen drei Fächer. An ein solches Studium schließt sich nach § 2 Abs. 1 LBiG die schulpraktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst an.

35(c) Einstiegsamt einer im Rahmen der vorliegenden Vergleichsbetrachtung maßgebenden verbeamteten Lehrkraft wäre danach gemäß § 8a BLVO das Amt der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen in Besoldungsgruppe A 13. Die Besoldungsgruppe A 13 entspricht nach Abschnitt 2 Ziffer 2 Satz 3 EntgO-L der Entgeltgruppe 12.

36(2) Die Klägerin hat jedoch innerhalb der Antragsfrist bis keinen Antrag auf Höhergruppierung gestellt.

37(a) Nach Absatz 2a der Protokollerklärung Nr. 12 zu Abschnitt 2 EntgO-L gilt für den Antrag § 29a Abs. 7 TVÜ-Länder idF von § 11 TV EntgO-L entsprechend. Nach § 29a Abs. 7 TVÜ-Länder idF von § 11 TV EntgO-L können die dort genannten Anträge nur innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung gestellt werden. In entsprechender Anwendung der Vorschrift begann die Jahresfrist für den Antrag mit Inkrafttreten des 3. Änderungstarifvertrags am . Sie endete damit am .

38(b) Die Klägerin hat innerhalb der Antragsfrist keinen Antrag auf Höhergruppierung gestellt. Sieht man einen solchen in ihrem Schreiben vom , in dem sie geltend gemacht hat, sie sei wegen der Änderung der Protokollerklärung Nr. 12 zu Abschnitt 2 EntgO-L rückwirkend seit nach Entgeltgruppe 12 TV-L eingruppiert, ging dieser dem beklagten Land außerhalb der Antragsfrist zu.

39cc) Die Klägerin ist an das Antragserfordernis nach Absatz 2a der ab geltenden Neufassung der Protokollerklärung Nr. 12 zu Abschnitt 2 EntgO-L gebunden. Dieses ist wirksam.

40(1) Dessen Festlegung im Wege einer Verweisungskette verstößt nicht gegen das Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit.

41(a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit bei staatlichen Eingriffen gegenüber Bürgern vom Normgeber, die von ihm erlassenen Regelungen so bestimmt zu fassen, dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen. Dieses Erfordernis gilt im Grunde auch für tarifvertragliche Regelungen, was insbesondere im Schriftformgebot des § 1 Abs. 2 TVG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat. Der Adressat einer Tarifnorm muss erkennen können, ob er von einer Regelung erfasst ist und welchen Regelungsgehalt die Vorschrift hat. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Regelungsgehalt einer Tarifnorm im Wege der Auslegung mit herkömmlichen juristischen Methoden ermittelbar ist (vgl.  - Rn. 25, BAGE 176, 79; - 4 AZR 48/19 - Rn. 38, BAGE 170, 56, jeweils mwN). Diese Anforderung gilt auch für tarifvertragliche Verweisungsketten.

42(b) Soweit das Bundesverfassungsgericht in neueren, von der Klägerin angezogenen Entscheidungen im Hinblick auf die Normenklarheit - und damit die Verständlichkeit einer Bestimmung aus der Sicht eines Normunterworfenen - möglicherweise strengere Anforderungen gestellt hat, indem es dort ausgeführt hat, der Inhalt der einzelnen Norm müsse ohne größere Schwierigkeiten durch Auslegung zu konkretisieren sein, betrifft dies Grundrechtseinschränkungen, die ohne Wissen der Bürgerinnen und Bürger und oft ohne die Erreichbarkeit gerichtlicher Kontrolle durch die Verwaltung, durch Polizei und Nachrichtendienste erfolgten ( - Rn. 94, BVerfGE 169, 332; - 1 BvR 2354/13 - Rn. 111, BVerfGE 163, 43; - 1 BvR 3214/15 - Rn. 88, BVerfGE 156, 11). Der in einer solchen Situation geltende Maßstab ist auf die vorliegende Fallgestaltung, welche die Verständnismöglichkeiten der Normunterworfenen hinsichtlich tarifvertraglicher Eingruppierungsbestimmungen betrifft, nicht übertragbar.

43(c) Die Regelung des Antragserfordernisses und der Antragsfrist in Absatz 2a der Protokollerklärung Nr. 12 zu Abschnitt 2 EntgO-L iVm. § 29a Abs. 7 TVÜ-Länder idF von § 11 TV EntgO-L genügt den dargestellten Anforderungen an die Bestimmtheit und Normenklarheit.

44(aa) Anhand der maßgebenden Tarifregelungen lässt sich durch eine Subsumtion unter den Wortlaut ermitteln, welche Lehrkräfte unter welchen Voraussetzungen für eine Höhergruppierung dem Antragserfordernis unterliegen. Zwar ergibt sich das Antragserfordernis nicht allein aus dem Wortlaut einer einzelnen Tarifbestimmung, sondern es muss eine Verweisungskette nachvollzogen werden. Diese ist indes hinreichend verständlich.

45(bb) Ihr Ausgangspunkt findet sich in § 3 TV EntgO-L und damit in dem Tarifvertrag, der bereits seinem Namen nach für die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) maßgebend ist. Dort ist der modifizierte Text von § 12 TV-L wiedergegeben. Danach bestimmt sich die Eingruppierung der Lehrkraft nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte. Diese trifft in Abschnitt 2 die Regelungen, die für Lehrkräfte gelten, deren Ausbildung und Tätigkeit derjenigen der Klägerin entspricht. Hierzu zählt auch die am Ende dieses Abschnitts enthaltene Protokollerklärung Nr. 12, welche Sonderregelungen für Lehrkräfte des beklagten Landes enthält, auf die ua. im Klammerzusatz von Abschnitt 2 Ziffer 2 Satz 3 EntgO-L hingewiesen wird. Die Tarifvertragsparteien durften bei ihrer Normsetzung davon ausgehen, dass sich die normunterworfenen Lehrkräfte des beklagten Landes mit diesen für ihr Arbeitsverhältnis fortwährend bedeutsamen Bestimmungen vertraut machen und daher bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt in der Lage sind, die maßgebenden Bestimmungen aufzufinden und deren Bedeutungsgehalt zu ermitteln.

46(cc) Das gilt auch für die vorliegend geltende Antragsfrist. Absatz 2a der Protokollerklärung Nr. 12 zu Abschnitt 2 EntgO-L bestimmt insoweit, dass für den Antrag § 29a Abs. 7 TVÜ-Länder idF von § 11 TV EntgO-L entsprechend gilt. Aus der Verwendung des Wortes „entsprechend“ geht im Rahmen einer Auslegung hervor, dass die Vorschrift, auf die verwiesen wird, nicht wörtlich, sondern angepasst an die Regelung in Absatz 2a der Protokollerklärung Nr. 12 zu Abschnitt 2 EntgO-L anzuwenden ist. Berücksichtigt man dies, ergibt sich hinreichend klar, dass anstelle der in § 29a Abs. 7 TVÜ-Länder idF von § 11 TV EntgO-L genannten Jahresfrist „nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung“ eine Jahresfrist ab dem Inkrafttreten des 3. Änderungstarifvertrags am gilt. Durch diesen wurden Absatz 2a und damit das Antragserfordernis in die Protokollerklärung Nr. 12 zu Abschnitt 2 EntgO-L erstmals aufgenommen. Der Bestimmtheit und Normenklarheit steht nicht entgegen, dass der 3. Änderungstarifvertrag zum TV EntgO-L erst am unterzeichnet wurde. In der Tarifregelung finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es anstelle des Inkrafttretens des 3. Änderungstarifvertrags auf den - den Normunterworfenen nicht ohne Weiteres erkennbaren - Zeitpunkt der Unterzeichnung des Tarifvertrags ankommt.

47(2) Die Regelung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

48(a) Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen ( ua. - Rn. 144;  - Rn. 33). Mit der grundrechtlichen Garantie der Tarifautonomie wird ein Freiraum gewährleistet, in dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Interessengegensätze in eigener Verantwortung austragen können. Dieser Freiheit liegt die Erwartung zugrunde, dass der autonome Verhandlungsprozess einer Ordnung und Befriedung des Arbeits- und Wirtschaftslebens dient. Dem Tarifvertrag kommt daher eine Angemessenheitsvermutung zu. Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das von den Tarifvertragsparteien erzielte Verhandlungsergebnis die Interessen beider Seiten sachgerecht zum Ausgleich bringt ( ua. - Rn. 144 mwN).

49(b) Den Zweck, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu fördern, können die von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Koalitionen nur dann erreichen, wenn die durch sie abgeschlossenen Vereinbarungen Rechtswirkungen in den Individualarbeitsverhältnissen der Tarifgebundenen entfalten. Die Tarifautonomie sichert die kollektive Interessendurchsetzung und die Umsetzung der Ergebnisse in den individuellen Arbeitsverhältnissen grundrechtlich ab und erweitert die individuelle Freiheit der Tarifgebundenen. Die Kollektivierung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen kann diese Freiheit aber auch gefährden ( ua. - Rn. 147 ff.).

50(c) Das Koalitionsgrundrecht schützt die Mitglieder der Tarifvertragsparteien vor den damit verbundenen Freiheitsgefährdungen, indem die Tarifvertragsparteien jedenfalls den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Tarifnormsetzung zu achten haben. Diese Grenze der Tarifautonomie folgt unmittelbar aus der Verfassung. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung der Folgen gleichheitswidriger Tarifnormen bedarf es nicht ( ua. - Rn. 149, 152 f.). Daher können die Gerichte für Arbeitssachen unter Hinweis auf die Grenzen der Tarifautonomie wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG als verfassungswidrig befundenen Tarifnormen die Geltung versagen und spezifische Rechtsfolgen zur Auflösung der Konfliktlage auch im Verhältnis der unmittelbar streitbeteiligten gleichgeordneten Grundrechtsträger - der tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber - anordnen ( ua. - Rn. 155). Soweit der Senat bisher davon ausgegangen ist, die Tarifvertragsparteien seien bei ihrer Normsetzung nicht unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (zuletzt  - Rn. 26), hält er daran nicht mehr fest.

51(d) Die Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz hat aber den Zweck der Tarifautonomie, eine grundsätzlich autonome Aushandlung der Tarifregelungen zu ermöglichen, zu berücksichtigen ( ua. - Rn. 158). Den Tarifvertragsparteien stehen bei der Wahrnehmung der verfassungsrechtlich eröffneten Kompetenz zur Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielräume zu. Es bleibt grundsätzlich den Tarifvertragsparteien aufgrund dieser Sachnähe und ihrer tarifpolitischen Kenntnisse überlassen, ob und für welche Bereiche sie spezifische Regelungen treffen und durch welche situationsbezogenen Kriterien diese ausgestaltet sind. Dabei dürfen sie auch Typisierungen und Generalisierungen vornehmen und müssen nicht die objektiv vernünftigste und sachgerechteste Lösung treffen. Die Tarifvertragsparteien sind sogar befugt, Regelungen zu treffen, die die Betroffenen im Einzelfall für ungerecht halten und die für Außenstehende nicht zwingend sachgerecht erscheinen ( ua. - Rn. 158, 160 mwN; iE ebenso  - Rn. 35 mwN).

52(e) Der Umfang der Gestaltungsspielräume ist insbesondere abhängig von Regelungsgegenstand, Komplexität der Materie, den betroffenen Grundrechten sowie Art und Gewicht der Auswirkungen für die Tarifgebundenen. Bei Tarifnormen, deren Gehalte im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegen und bei denen spezifische Schutzbedarfe oder Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung von Minderheitsinteressen nicht erkennbar sind, ist die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG angesichts der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Spielräume der Tarifvertragsparteien auf eine Willkürkontrolle beschränkt ( ua. - Rn. 161, 163). Willkür der Tarifvertragsparteien ist nicht schon dann zu bejahen, wenn sie unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung treffen. Tarifnormen sind nur dann willkürlich, wenn die ungleiche Behandlung der Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist ( ua. - Rn. 164).

53(f) Bei der Prüfung, ob differenzierende Tarifnormen den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes standhalten, sind im Falle einer Willkürkontrolle alle objektiven Gründe heranzuziehen. Eine Offenlegung der Gründe oder der Zwecksetzung ist nicht erforderlich ( ua. - Rn. 165, 167).

54(g) Einer Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 2 oder 4 ArbGG bedarf es nicht. Zwar haben bisher auch andere Senate des Bundesarbeitsgerichts angenommen, eine unmittelbare Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG bestehe nicht (etwa  - Rn. 17; - 6 AZR 256/22 - Rn. 37, BAGE 181, 331; - 5 AZR 168/19 - Rn. 21; - 2 AZR 168/18 - Rn. 34). Diese Entscheidungen sind aber vor derjenigen des ergangen. Bei den darin enthaltenen Aussagen über eine sich unmittelbar aus der Verfassung ergebende Bindung der Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz (sh. Rn. 50) handelt es sich um den Tenor tragende Entscheidungsgründe, die deshalb wie der Tenor selbst die Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG entfalten. Beide Vorlagen nach § 45 Abs. 2 und 4 ArbGG dienen der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Sie sind nicht erforderlich, wenn das Bundesverfassungsgericht die von einem anderen Senat abweichend beantwortete Rechtsfrage inzwischen mit Bindungswirkung für alle Fachgerichte geklärt hat. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist dann bereits durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet (vgl.  - Rn. 64 mwN, BAGE 133, 354).

55(h) Die hier maßgebenden Tarifbestimmungen betreffen die Vergütung und damit den Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Schutzbedarfe oder Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung von Minderheitsinteressen sind nicht erkennbar. Das danach lediglich einer Willkürkontrolle zu unterziehende Antragserfordernis hält einer solchen Überprüfung stand.

56(aa) Lehrkräfte, die dem Antragserfordernis unterfallen, werden gegenüber den nach dem eingestellten Lehrkräften nicht in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Deren Eingruppierung richtet sich nach Abschnitt 2 Ziffer 2 Satz 2 EntgO-L. Die beiden Beschäftigtengruppen sind bereits nicht vergleichbar. Sie befinden sich in unterschiedlichen Situationen. Die Eingruppierung bestimmt sich, je nachdem, ob die bis geltende Ausnahmeregelung in Absatz 2 der Protokollerklärung Nr. 12 zu Abschnitt 2 EntgO-L zur Anwendung kommt oder nicht, nach anderen Maßstäben. Wechseln diese, ergeben sich hieraus - trotz der damit einhergehenden Höhergruppierung - für eine bereits beschäftigte Lehrkraft gegebenenfalls rechtlich nachteilige Konsequenzen. So haben Lehrkräfte nach Abschnitt 2 Ziffer 2 Satz 3 EntgO-L, die nach Entgeltgruppe 10 eingruppiert sind, Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Angleichungszulage gemäß Anhang 1. Ferner hat eine Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L zur Folge, dass die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung neu zu laufen beginnt. Die Frage der Wahrung des Besitzstands verbunden mit der Abwägung der Vor- und Nachteile stellt sich nur bei den bereits vor dem beschäftigten Lehrkräften. Das normierte Antragserfordernis dient der Auflösung dieses Spannungsverhältnisses. Dessen Befristung ermöglicht die Schaffung von Rechtssicherheit. Es soll innerhalb eines definierten Zeitraums Klarheit über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses geschaffen werden (vgl. zu § 29b TVÜ-VKA  - Rn. 36 ff.).

57(bb) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der gewählten Stichtagsregelung. Obwohl jeder Stichtag unvermeidlich Härten mit sich bringt, sind solche Regelungen aus Gründen der Praktikabilität zur Abgrenzung der begünstigten oder betroffenen Personenkreise grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist (ausf.  - Rn. 24 mwN; - 4 AZR 684/12 - Rn. 31 mwN, BAGE 153, 348). Das ist aufgrund des Inkrafttretens der geänderten Protokollnotiz und des beabsichtigten Gleichlaufs mit den beamteten Lehrkräften (Rn. 29) für den von den Tarifvertragsparteien gewählten Stichtag der Fall.

58dd) Dem beklagten Land ist es nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Fristversäumnis zu berufen.

59(1) Die Berufung auf eine Ausschlussfrist stellt eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende und damit unzulässige Rechtsausübung dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist. Das wird ua. angenommen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin von einer rechtzeitigen Geltendmachung abhält, weil er in ihr das Vertrauen weckt, er werde auch ohne Geltendmachung den Anspruch erfüllen, oder es pflichtwidrig unterlässt, ihr Umstände mitzuteilen, die sie zur Einhaltung der Frist veranlasst hätten ( - Rn. 41 mwN).

60(2) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler erkannt.

61(a) Das beklagte Land hat nicht den Eindruck erweckt, die Klägerin müsse für eine Höhergruppierung keinen Antrag stellen. Die Mitteilung im Schreiben vom , die Klägerin sei zunächst der Entgeltgruppe 10 Stufe 1 TV-L zugeteilt worden und werde nunmehr rückwirkend der Stufe 3 zugeordnet, verhält sich allein zur Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten und der sich daraus ergebenden Stufenzuordnung. Ein Bezug zu einer sich ohne Weiteres ergebenden Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe ist nicht ersichtlich.

62(b) Das beklagte Land war auch nicht verpflichtet, der Klägerin Umstände mitzuteilen, die sie zur Einhaltung der Antragsfrist veranlasst hätten.

63(aa) Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, bestand generell keine Pflicht des beklagten Landes, Beschäftigte innerhalb der Antragsfrist auf die Möglichkeit eines Höhergruppierungsantrags hinzuweisen (vgl. zu § 29b TVÜ-VKA  - Rn. 41). Vielmehr obliegt es - auch im öffentlichen Dienst - den Beschäftigten, sich hinsichtlich der Rechtslage im Allgemeinen selbst zu informieren ( - Rn. 16).

64(bb) Etwas anderes ergab sich - unbeschadet eines von der Klägerin geltend gemachten etwaigen Informationsvorsprungs des beklagten Landes bezüglich einer künftigen Tarifänderung - nicht daraus, dass deren Beschäftigungsbeginn unmittelbar vor dem Stichtag des lag. Allein dies löste keine über das Nachweisgesetz hinausgehenden Informationspflichten des beklagten Landes aus und begründete keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass jede Partei innerhalb vertraglicher Beziehungen für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen hat (zu diesem Grundsatz  - Rn. 22). Für die von der Klägerin in der Revision angeführte Behauptung, wonach das beklagte Land seinen Informationsvorsprung „zum Nachteil der Klägerin ausgenutzt“ habe, können ihrem Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte entnommen werden.

65III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2025:260225.U.4AZR62.24.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-94153