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StuB Nr. 13 vom Seite 492

Übertragung einer sog. § 6b-Rücklage aus einer Gesamthandsbilanz in eine Ergänzungsbilanz

Anmerkungen zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen

StB Dr. Johannes Riepolt

Nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG können die Kommanditisten (Mitunternehmer) einer KG, in deren Gesamthandsbilanz der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks der Gesellschaft durch Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG neutralisiert worden ist, von ihrem Wahlrecht auf Übertragung der Rücklage in Ergänzungsbilanzen unterschiedlich Gebrauch machen.

Kolbe, Reinvestitionsrücklage (§ 6b EStG), infoCenter, NWB RAAAB-14448

Kernfragen
  • Kann eine in der Gesamthandsbilanz einer Personengesellschaft gebildete Rücklage nach § 6b EStG durch die Mitunternehmer unter Einbezug deren Ergänzungsbilanzen gesellschafterbezogen aufgelöst oder übertragen werden?

  • Wie erfolgt die Zurechnung eines späteren Veräußerungsgewinns auf einen Mitunternehmer?

  • Wie werden fehlerhafte Rücklagen nach § 6b EStG berichtigt?

I. Vorbemerkungen

[i]Detmering/Tetzlaff, Rücklagen: Reinvestitionsrücklage (§ 6b EStG) und Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR), Grundlagen, NWB RAAAE-54165 Kanzler, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 5250, NWB EAAAH-92839 Die Übertragung von Veräußerungsgewinnen nach § 6b EStG bildet ein Wahlrecht des Stpfl., mit dem ein Veräußerungsgewinn, der aus betrieblichen Immobilien resultiert, im Falle einer Reinvestition auf andere Wirtschaftsgüter übertragen und damit einer sofortigen Besteuerung entzogen werden kann. Sofern die Reinvestition nicht unmittelbar zusammen mit der Veräußerung erfolgt, kann hierzu bilanziell eine Rücklage gebildet werden.

Bei Personengesellschaften ist hierbei eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise anzuwenden (Subjektbesteuerung). Die Rücklagenbildung und deren Fortentwicklung sind – je nach den Verhältnissen des Einzelfalls – in der Gesamthandsbilanz (ggf. unter Einbezug von Ergänzungsbilanzen) ebenso möglich wie im Einzelbetriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen eines beteiligten Gesellschafters.