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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 09 | Umsatzsteuer: Leistungsaustausch eines Fitnessstudios im Corona-Lockdown

Das Einräumen der Möglichkeit der Weiternutzung eines Fitnessstudios nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit (kostenlose Zusatzmonate) infolge des Corona-Lockdowns stellt auch ohne Zustimmung der Mitglieder einen verbrauchsfähigen Vorteil dar, der nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch während der Zeit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge begründet.

Während der Corona-Pandemie durften Fitnessstudios im Frühjahr 2020 wegen des Lockdowns nicht die vereinbarten Leistungen gegenüber ihren Mitgliedern erbringen. Von den erstinstanzlichen Finanzgerichten war unterschiedlich beurteilt worden, welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen sich daraus ergeben. – Die gleiche Problematik stellte sich auch bei Tanz- und Musikschulen sowie bei Sport- und kulturellen Veranstaltungen, bei denen die potenziellen Besucher die Eintrittsberechtigungen im Rahmen eines Abonnements erworben hatten.

Wir hatten mehrfach über das Thema berichtet. – Zuletzt hatten wir Ihnen in unserer Januar-Ausgabe 2023 ein Urteil des FG Hamburg vorgestellt. Die Richter aus der Hansestadt waren zu dem s...