1. Kommt einer Rechtsfrage, die höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist, grundsätzliche Bedeutung zu, so fordert § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht, daß dies ausdrücklich in der Beschwerdeschrift gesagt wird; Darlegungen, aus denen auf die grundsätzliche Bedeutung geschlossen werden muß, genügen.
2. Wenn der Kauf einer Eigentumswohnung dem Kauf der von der Wohnungsbaugesellschaft erstellten Garage nachfolgt, so stellt sich die Rechtsfrage, ob nicht je nach der Auslegung, die vom ersten Vertrag zu geben ist (§ 157 BGB), beide Verträge vom Abschluß des zweiten Vertrages an und nach dessen Maßgabe als ein einheitliches Vertragswerk anzusehen sind (§ 139 und § 154 BGB).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 332 BFHE S. 372 Nr. 98, KAAAA-98457
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