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Track 18 | Abgabenordnung: Verein, der Online-Plattformen betreibt, kann gemeinnützig sein
Das Staatswesen i. S. von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO kann nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs durch die Zurverfügungstellung einer Online-Plattform gefördert werden, wenn deren Betreiber die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen neutral – auch parteipolitisch neutral – und ohne inhaltliche Wertung fördert und sich dabei innerhalb des allgemeinen Rahmens des Gemeinnützigkeitsrechts bewegt.
In unserer September-Ausgabe 2024 hatten wir über ein Urteil des FG Berlin-Brandenburg zur Gemeinnützigkeit von Vereinen berichtet.
Das Finanzgericht aus Cottbus hatte in erster Instanz entschieden: Ein Verein, der eine Onlineplattform betreibt, über die Nutzer eigene Petitionen jeglicher Art veröffentlichen können, erfüllt den Begriff der Förderung des demokratischen Staatswesens i. S. des § 52 AO. Er kann daher gemeinnützig sein. Entgegen der Verwaltungsauffassung könne das demokratische Staatswesen nicht nur durch Petitionen an staatliche Organe gefördert werden. Eine Demokratie lebe ganz generell von der Beteiligung der Bürger.
Hierzu sind wir Ihnen die Info schuldig: Der Bundesfinanzhof hat dies im Revisionsverfahren grundsätzl...