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BFH Urteil v. - VI R 230/68 BStBl 1970 II S. 329

Gesetze: FGO § 120 Abs. 1

Leitsatz

Die Revision ist "schriftlich" zu begründen. Dieses Gebot bedeutet grundsätzlich handschriftliche Unterzeichnung.

Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 329
BFHE S. 233 Nr. 98,
AAAAA-98456

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