Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für LNG-Terminal
Leitsatz
Als Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG sind solche Maßnahmen geeignet, die sich in ihrer Wirkung auf die Funktionen des durch den Eingriff betroffenen Naturraums erstrecken. Daher kommen auch in einem benachbarten Naturraum verwirklichte Ersatzmaßnahmen als Kompensationsmaßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die beeinträchtigten Funktionen des betroffenen Naturraums zu kompensieren (im Anschluss an 7 C 3.23 - BVerwGE 183, 143 Rn. 12).
Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 2 LNGG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 4 LNGG, § 5 Abs 3 LNGG, § 3 Abs 5c S 1 BImSchG, § 3 Abs 5d BImSchG, § 5 Abs 1 Nr 1 BImSchG, § 6 Abs 1 BImSchG, § 50 S 1 BImSchG, § 15 Abs 2 S 3 BNatSchG 2009, § 18 Abs 2 S 1 BNatSchG 2009, § 30 Abs 2 BNatSchG 2009, § 30 Abs 3 BNatSchG 2009, § 67 BNatSchG 2009, § 3 S 2 UVPG, § 16 Abs 3 UVPG, § 16 Abs 4 UVPG, § 19 Abs 2 UVPG, § 22 Abs 2 UVPG, § 13 Abs 1 S 1 KSG, § 8 Abs 2 BImSchV 9, § 2 Abs 2 BImSchV 12, § 3 Abs 2 BImSchV 12
Tatbestand
1Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen die bis befristete immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Lüneburg für die Errichtung und den Betrieb eines landseitigen LNG-Terminals einschließlich zweier Lagertanks auf dem Gebiet der Stadt A. (B.).
2Den vom Kläger eingelegten Widerspruch gegen die Genehmigung vom wies der Beklagte mit Bescheid vom zurück.
3Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, die Genehmigung leide an Verfahrensfehlern und verstoße gegen materielles Recht. Für die Zulassung des Betriebs mit Erdgas bis zum bestehe kein energiewirtschaftlicher Bedarf. Die Befristung sei mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des Klimaschutzes und dem Klimaschutzgesetz nicht vereinbar. Die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen hinsichtlich der Umrüstbarkeit der Anlage auf einen Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak lägen nicht vor. Die Bemessung von Abständen werde dem Störfallpotential der Anlage nicht gerecht. Die Sicherheit vor Hochwasser, Deichbruch und Sturmflut sei nicht gewährleistet. Der Klimaschutz sei auch über die fehlerhafte Befristung hinaus nicht berücksichtigt. Zudem verstoße das Vorhaben gegen Habitatschutzrecht, Artenschutzrecht, den gesetzlichen Biotopschutz und die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.
4Der Kläger beantragt,
die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom für die Errichtung und den Betrieb eines LNG-Terminals in A. aufzuheben,
hilfsweise,
die angefochtene Genehmigung für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
5Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.
6Sie verteidigen die angefochtene Genehmigung.
Gründe
7Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 12 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LNGG und Ziffer 3.2 der Anlage zu § 2 LNGG in erster und letzter Instanz entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
8A. Die Klage ist zulässig. Als eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung ist der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG klageberechtigt. Für das Vorhaben wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt (§ 6 UVPG i. V. m. Ziffer 9.1.1.1 der Anlage 1 zum UVPG).
9B. Die Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, die für deren Erlass von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG).
10I. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor.
111. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Koordinierungspflicht nach § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG in der bis - also im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - geltenden Fassung (bzw. § 10 Abs. 5 Satz 11 BImSchG in der derzeit geltenden Fassung) rügt, fehlt es bereits an jeder Darlegung daraus resultierender sachlicher Defizite.
122. Die Einwände des Klägers gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung sind unbegründet. Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, dass mit Blick auf Unterlagen zur Umrüstbarkeit der Anlage auf einen späteren Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak ("Green Gas Ready"), die die Beigeladene mit Rücksicht auf eine diesbezügliche Rechtsänderung (Neufassung des § 5 Abs. 3 LNGG durch Gesetz vom , BGBl. I Nr. 184) nachträglich in das Genehmigungsverfahren eingeführt hat, keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt ist.
13Soweit der Kläger insoweit Verstöße gegen § 22 Abs. 2 UVPG und § 8 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) annimmt, geht dies fehl. Eine ergänzende Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV setzt eine Änderung nicht (nur) der eingereichten Unterlagen, sondern des Vorhabens selbst voraus und ist insoweit schon tatbestandlich nicht gegeben. Nach § 22 Abs. 2 UVPG soll im Falle der Änderung von Unterlagen, die nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegen sind (wesentliche Unterlagen; vgl. hierzu 9 C 1.17 - BVerwGE 161, 180 Rn. 29 ff.), von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. So liegt es hinsichtlich der nachträglich vorgelegten Unterlagen zur Umrüstbarkeit der Anlage auf einen späteren Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak. Mit der Erbringung des Nachweises nach § 5 Abs. 3 LNGG geht keine Genehmigung eines späteren Anlagenbetriebs mit verflüssigtem Ammoniak einher. Vielmehr bedarf es - entscheidet sich der Anlagenbetreiber in der Zukunft für diese Option - einer hierauf bezogenen und unter den dann geltenden rechtlichen Voraussetzungen zu erteilenden Genehmigung. Erst im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens stellt sich die Frage, welche konkreten Umweltauswirkungen mit dem Anlagenbetrieb mit verflüssigtem Ammoniak verbunden sind. Der diesbezüglichen Genehmigung wird durch die nach § 5 Abs. 3 LNGG geforderten Nachweise nicht vorgegriffen (vgl. zum Ganzen auch BT-Drs. 20/7279 S. 16).
14II. Materielle Fehler der Zulassungsentscheidung sind ebenfalls nicht gegeben.
151. Die Befristung des Anlagenbetriebs mit verflüssigtem Erdgas bis zum steht mit der Rechtsordnung in Einklang.
16a) Soweit der Kläger darauf verweist, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung eine Krise der Gasversorgung nicht bestanden habe, bleibt dieser Einwand ohne rechtliche Bedeutung. § 4 Abs. 1 LNGG ermöglicht die Zulassung der dort genannten Vorhaben ohne vorherige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn eine beschleunigte Zulassung geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden. Für - wie hier - stationäre landgebundene Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LNGG gilt diese Ausnahmeregelung jedoch nicht. Entsprechend wurde für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt (§ 6 UVPG i. V. m. Ziffer 9.1.1.1 der Anlage 1 zum UVPG).
17b) Weiter bemängelt der Kläger mit Blick auf einen bis 2043 zulässigen Anlagenbetrieb die fehlende Übereinstimmung zwischen den Zielsetzungen des LNG-Beschleunigungsgesetzes und den Klimaschutzzielen des Klimaschutzgesetzes und hegt Zweifel, ob die Begründung des LNG-Beschleunigungsgesetzes den Rationalitätsanforderungen an die Gesetzgebung entspricht. Diesen - maßgeblich auch verfassungsrechtlichen - Bedenken des Klägers ist nicht zu folgen.
18Der Senat hat sich mit der Auslegung und Verfassungsmäßigkeit des LNG-Beschleunigungsgesetzes bereits befasst und festgestellt, dass es der Genehmigungsbehörde verwehrt ist, bei der Erteilung der Genehmigung einen früheren als den in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LNGG genannten Zeitpunkt des für die Beendigung eines LNG-basierten Betriebs zu verfügen. Der Gesetzeswortlaut gibt keinen Anhalt dafür, dass die Genehmigungsbehörde eine kürzere Frist anordnen dürfte, wenn ein Genehmigungsantragsteller die Höchstfrist auszuschöpfen gedenkt. Ein diesbezüglicher behördlicher Entscheidungsspielraum widerspräche dem gebundenen Charakter der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BImSchG, an dem auch das klimaschutzrechtliche Berücksichtigungsgebot gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG, das keine neuen Handlungs- oder Entscheidungsspielräume eröffnet (vgl. hierzu 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 62 und vom - 7 A 8.23 - juris Rn. 28), nichts ändert ( 7 A 9.22 - BVerwGE 179, 239 Rn. 35 f.).
19Dieses aus der Auslegung des LNG-Beschleunigungsgesetzes gewonnene Ergebnis hat der Senat auch am verfassungsrechtlichen Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG gemessen. Hiernach überschreitet der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er das Ziel einer sukzessiven Minderung von Treibhausgasemissionen aufgrund des Verbrauchs fossilen Gases nicht durch einschränkende Vorgaben für die Betriebszulassung von Anlagen der Gasversorgungsinfrastruktur verfolgt, sondern regulatorisch am Gasverbrauch ansetzt, insbesondere durch das insoweit einschlägige Anlagenzulassungsrecht, das Treibhausgas-Emissionshandelsrecht oder rechtliche Vorgaben für den Energieeinsatz in Gebäuden. Es ist gegenwärtig auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die erklärtermaßen als Brückenlösung und mit der Perspektive einer Umstellung auf klimaneutralen Wasserstoff und Derivaten hiervon konzipierte LNG-Infrastruktur (vgl. BT-Drs. 20/1742 S. 16, 20 f.) von weiteren Anstrengungen zur Reduzierung des Einsatzes fossilen Gases Abstand nehmen und seine selbst gesetzten Klimaschutzziele deshalb verfehlen könnte ( 7 A 9.22 - BVerwGE 179, 239 Rn. 46).
20Gegen die auf das Vorhaben einer Gastransportleitung für regasifiziertes Flüssiggas bezogene Überlegung des Senats, wonach ein Antragsteller nicht berechtigterweise darauf vertrauen könne, dass eine Anbindungsleitung noch bis zum für den Gastransport tatsächlich benötigt werde und wirtschaftlich betrieben werden könne, wendet der Kläger ein, diese decke sich nicht mit der Begründung des LNG-Beschleunigungsgesetzes, wonach dem Vorhabenträger bis zu diesem Zeitpunkt Planungs- und Kalkulationssicherheit gegeben werden solle (vgl. BT-Drs. 20/1742 S. 21). Diese Kritik verfängt nicht. Anknüpfend an die auch vom Kläger in Bezug genommene Gesetzesbegründung weist der Senat darauf hin, dass es der Wille des Gesetzgebers ist, mit der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 LNGG für kalkulatorische Planungssicherheit zu sorgen ( 7 A 9.22 - BVerwGE 179, 239 Rn. 36). Dies steht nicht in Widerspruch zu dem gleichzeitigen Hinweis des Senats darauf, dass der Anlagenbetreiber seine Tätigkeit nicht von Marktbedingungen entkoppelt entfalten kann (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 46).
21Soweit sich der Kläger gegen die Schlüssigkeit der Begründung des LNG-Beschleunigungsgesetzes wendet und Rationalitätsdefizite beklagt, vermag der Senat keine Ansatzpunkte auszumachen, die auf seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des LNG-Beschleunigungsgesetzes führen könnten (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). Dies gilt auch insoweit, als der Kläger den sog. Klima-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ( u. a. - BVerfGE 157, 30) in Bezug nimmt, der betont, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht auf bestimmte einzelne Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele festgelegt ist (vgl. 7 A 9.22 - BVerwGE 179, 239 Rn. 46 unter Bezugnahme auf - NVwZ 2023, 158 Rn. 5).
22Dass die Einschätzung und Entscheidung des Gesetzgebers im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung offensichtlich unvertretbar waren und ihnen deshalb keine Bindungswirkung zukam, ist vom Kläger weder ernsthaft vorgetragen noch sonst ersichtlich. Derartiges ergibt sich auch aus seiner Präsentation in der mündlichen Verhandlung unter anderem zu deutschen Treibhausgas-Jahresemissionsmengen und Erdgas-Importkapazitäten nicht (vgl. auch 7 A 9.23 - BVerwGE 182, 252 Rn. 29).
232. Die von der Beigeladenen erbrachten Nachweise zur Umrüstbarkeit der Anlage auf einen späteren Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak und die Darlegungen zu den diesbezüglich zu erwartenden Kosten sowie der ebenfalls erbrachte Nachweis für eine Umstellung des Betriebs auf synthetisches Methan oder Biomethan entsprechen den Anforderungen des § 5 Abs. 3 LNGG, der vorliegend anzuwenden ist.
24a) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen gilt § 5 Abs. 3 LNGG im hier verfahrensgegenständlichen Genehmigungsverfahren für den Betrieb des Terminals mit verflüssigtem Erdgas. Zwar ließe der Wortlaut der Vorschrift auch eine Auslegung zu, wonach sich § 5 Abs. 3 LNGG auf die in § 5 Abs. 2 LNGG geregelte (zukünftige) Genehmigung für einen Weiterbetrieb der Anlage mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten hiervon bezieht. Der gesetzgeberische Wille, die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 LNGG auf aktuelle Genehmigungsverfahren für den fossilen Betrieb zu beziehen, lässt sich in systematischer Hinsicht jedoch schon daran erkennen, dass in der Gesetzesbegründung die Folge der mit Wirkung vom in Kraft getretenen Neuregelung für bereits begonnene Genehmigungsverfahren erörtert wird und der Kostennachweis für die Höhe der Umrüstungskosten für den Weiterbetrieb der Anlage die Gesamtkosten der für die Nutzung von LNG konzipierten Anlage zum Bezugspunkt hat. Darüber hinaus würde der ausdrücklich benannte Sinn und Zweck der Regelung, verlorene Investitionen zu vermeiden, verfehlt, würde die spätere Umrüstbarkeit nicht schon im Zuge der Genehmigung für die Ersterrichtung der Anlage geprüft (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 20/7279 S. 15 ff.).
25b) Der nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LNGG erforderliche Nachweis der Umrüstbarkeit der genehmigten Anlage auf einen späteren Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak durch die Beigeladene wurde erbracht.
26aa) Die für den Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak angemessenen Sicherheitsabstände der genehmigten Anlage zu Schutzobjekten werden eingehalten (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LNGG).
27Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (S. 231) ist bereits die für den Betrieb mit verflüssigtem Erdgas genehmigte Anlage nach Nr. 2.1 der Spalte 1 und nach Spalte 5 des Anhangs I der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) als Störfallbetrieb der oberen Klasse im Sinne des § 2 Nr. 2 der 12. BImSchV einzustufen. Im Zuge eines späteren Betriebs mit verflüssigtem Ammoniak ändert sich an dieser Einstufung auf der Grundlage der derzeitigen Rechtslage nichts. Eine solche Anlage hat angemessene Sicherheitsabstände zu Schutzobjekten einzuhalten.
28Der nationale Gesetzgeber hat - in Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 S. 1 - Seveso-III-RL) – in § 3 Abs. 5c Satz 1 BImSchG den Begriff des angemessenen Sicherheitsabstands im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-RL bestimmt. Hiernach ist der angemessene Sicherheitsabstand der Abstand zwischen einem Betriebsbereich und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen schwerer Unfälle im Sinne des Art. 3 Nr. 13 Seveso-III-RL auf das benachbarte Schutzobjekt (vgl. § 3 Abs. 5d BImSchG) beiträgt. Der Begriff des angemessenen Sicherheitsabstands ist ein zwar unbestimmter, aber technisch-fachlich bestimmbarer Rechtsbegriff. Präzise, absolute und objektive Grenzen der "Gefahrenzone" um einen Störfallbetrieb kann es insoweit allerdings nicht geben. Gleichwohl unterliegt die behördliche Festlegung des angemessenen Abstands der vollen gerichtlichen Überprüfung ( 7 VR 4.24 - juris Rn. 11 f. m. w. N.).
29Die von der Beigeladenen vorgelegte Kurzstellungnahme zum angemessenen Sicherheitsabstand nach einer Umnutzung als NH3-Terminal der Firma C. GmbH vom legt der Untersuchung angemessener Sicherheitsabstände in nachvollziehbarer Weise die "Abstandsempfehlungen für die Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse" nach Anhang 1 des Leitfadens "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG" des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit der Störfall-Kommission beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom November 2010 (KAS-18) zugrunde, wonach beim Umgang mit Ammoniak ein Sicherheitsabstand von 500 m vom Betriebsbereich der Anlage sachgerecht ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich der KAS-18 Anhaltspunkte für die Bemessung des Sicherheitsabstands entnehmen lassen ( 7 VR 4.24 - juris Rn. 12 m. w. N.). Auf dieser Grundlage ermittelt die Kurzstellungnahme (S. 2) unter Berücksichtigung eines Förderdrucks von etwa 2 bar(ü) den angemessenen Sicherheitsabstand mit 398 m und legt den Achtungsabstand auf 500 m fest (Abstandsklasse II nach Anhang 1 der KAS-18). Die angefochtene Genehmigung (S. 319) erachtet auf dieser Grundlage - und unter Verweis darauf, dass es sich um eine konservative Beurteilung handelt - einen Abstand von 500 m ebenfalls für unkritisch und angemessen.
30Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht ersichtlich, dass es eines weiteren Nachweises oder einer weitreichenderen Prüfung durch den Beklagten bedurft hätte. Insbesondere mit Rücksicht darauf, dass - wie bereits dargelegt - mit der Erbringung des Nachweises nach § 5 Abs. 3 LNGG keine Genehmigung des späteren Anlagenbetriebs mit verflüssigtem Ammoniak einhergeht, sondern es vielmehr einer hierauf bezogenen und unter den dann geltenden rechtlichen Voraussetzungen zukünftig noch zu erteilenden Genehmigung bedarf, dürfen die Anforderungen für den Nachweis nach § 5 Abs. 3 LNGG nicht überspannt werden.
31Der Beklagte legt in nachvollziehbarer Weise dar, dass Wohnbebauung vom Betriebsbereich der genehmigten Anlage 1 000 m entfernt ist und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes wertvolle oder empfindliche Gebiete (§ 3 Abs. 5d BImSchG; vgl. auch § 50 Satz 1 BImSchG), namentlich mit Blick auf das FFH-Gebiet "Unterelbe", vom Betriebsbereich 550 m entfernt liegen. Der nur etwa 400 m vom FFH-Gebiet "Unterelbe" entfernte Löschkopf II soll bei einem etwaigen zukünftigen Umschlag von Ammoniak nach den unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen nicht genutzt werden und bedarf insoweit keiner Berücksichtigung.
32Einer Betrachtung bedarf auch der angemessene Sicherheitsabstand zur Bundeswasserstraße Elbe, bei der es sich um einen wichtigen Verkehrsweg im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG handelt. Dies leitet sich aus der hohen infrastrukturellen Bedeutung dieser Bundeswasserstraße ab, über die ausweislich des von der Beigeladenen vorgelegten Gutachtens zur Ermittlung von angemessenen Abständen zur Umsetzung von § 50 BImSchG für den geplanten Betriebsbereich der B. der D. GmbH & Co. (S. 28) jährlich bis zu 9 000 Schiffe die Hamburger Häfen anlaufen. Auf diese bedeutende Zahl von Schiffsbewegungen ist unabhängig vom Anteil des Personenverkehrs maßgeblich abzustellen. Schutzobjekte im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG dienen nicht ausschließlich Leben und Gesundheit des Menschen, sondern gehen in ihren Schutzzwecken darüber hinaus und erfassen auch die Nutzbarkeit wichtiger Verkehrswege. Auch in der Literatur wird hinsichtlich der Qualifikation einer Einrichtung als wichtiger Verkehrsweg nicht zwischen dem Transport von Menschen und Gütern differenziert (vgl. etwa Schoen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2024, § 50 BImSchG Rn. 108; Tophoven, in: BeckOK Umweltrecht, Stand Oktober 2024, § 50 BImSchG Rn. 12).
33Der Abstand des Betriebsbereichs der genehmigten Anlage von der Uferlinie der Bundeswasserstraße Elbe beträgt weniger als 500 m. Auf die Uferlinie kommt es jedoch nicht entscheidend an. Der Charakter einer Wasserstraße als wichtiger Verkehrsweg wird vielmehr durch den innerhalb der Fahrrinne stattfindenden Schiffsverkehr bestimmt, so dass auf den angemessenen Abstand zwischen Betriebsbereich und der Fahrrinne abzustellen ist. Aus den unwidersprochenen Darlegungen im von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten zur Ermittlung von angemessenen Abständen vom (S. 29) ergibt sich, dass die Fahrrinne der Elbe jedenfalls außerhalb des ermittelten angemessenen Sicherheitsabstands für den Betrieb mit verflüssigtem Erdgas von 300 m (vgl. hierzu auch unten) verläuft. Soweit ein Sicherheitsabstand von 500 m unterschritten wird, ist dies rechtlich unbedenklich. Ein Unterschreiten des an sich angemessenen Sicherheitsabstands kommt nämlich dann in Betracht, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige andere, also nicht störfallspezifische, insbesondere soziale, ökologische und wirtschaftliche Belange für die Zulassung des Vorhabens streiten (BVerwG, Beschlüsse vom - 4 BN 33.22 - juris Rn. 22 und vom - 7 VR 4.24 - juris Rn. 13, jeweils m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall. Zum einen handelt es sich bei der genehmigten Anlage um ein Vorhaben, das nach gesetzlicher Maßgabe für die Gasversorgung Deutschlands besonders dringlich und von überragendem öffentlichen Interesse ist (§ 3 LNGG). Zum anderen dient das genehmigte Terminal der Anlandung von durch Schiffe transportiertem Flüssiggas und muss insoweit betriebsnotwendig an einer Wasserstraße liegen.
34Schon im Ansatz nicht weiter führt der Hinweis des Klägers auf für Ammoniak-Tanklager in E. und F. ermittelte angemessene Abstände von 550 m (anstelle von 500 m Achtungsabstand nach KAS-18). In der Kurzstellungnahme vom wird erläutert, dass in F. die Besonderheit der Ausspeisung von Ammoniak in eine Pipeline bestehe, die kein Standard und bei der hiesigen Anlage nicht vorgesehen sei. Zudem könne unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung des Standes der Technik und der Sicherheitstechnik sowie aufgrund der Erfahrungen mit anderen Ammoniak-Lageranlagen von 500 m als angemessener Sicherheitsabstand ausgegangen werden. Mit diesen sachverständigen Darlegungen setzt sich der Kläger nicht auseinander.
35bb) Hinsichtlich der Anforderungen, dass die Beschaffenheit der Fundamente, der Außenwände und der Dachkonstruktion der Lagerstätten für einen Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak ausgelegt sind (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LNGG) sowie die Materialien und der innere Aufbau der Lagerstätten unter Beachtung des aktuellen Standes der Sicherheitstechnik so umgerüstet werden können, dass die statischen, sicherheitstechnischen und störfallrechtlichen Anforderungen für die Lagerung und für den Umgang mit verflüssigtem Ammoniak erfüllt werden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LNGG), rügt der Kläger eine defizitäre Überprüfung seitens der nach § 5 Abs. 3 Satz 3 LNGG zu beteiligenden Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
36Wenn er insoweit darauf hinweist, dass Berechnungen zur Bemessung der Auskleidung der Lagertanks von der BAM nicht überprüft worden seien, trifft dies zwar nach deren eigenen Angaben zu. Insoweit überspannt der Kläger jedoch die im Rahmen des § 5 Abs. 3 LNGG anzulegenden Maßstäbe für die Nachweiserbringung. Maßgeblich ist, dass die BAM als in besonderer Weise fachkundige Stelle in ihrer auf umfangreichen Unterlagen der Beigeladenen beruhenden Stellungnahme zum Ergebnis gekommen ist, dass dem Genehmigungsantrag der Beigeladenen ein plausibles und nachvollziehbares Konzept zugrunde liege, ausweislich dessen eine Umrüstung der Lagertanks für den Betrieb mit Ammoniak prinzipiell möglich sei. Es werde plausibel und nachvollziehbar die Eignung des Konzeptes für die vorgesehene Umrüstung dargelegt.
37c) Die Beigeladene legt auch nachvollziehbar dar, dass die Kosten der Umrüstung auf einen Ammoniakbetrieb die Grenze von 15 Prozent der Kosten für die Errichtung der beantragten Anlage nicht überschreiten werden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 LNGG). Eines Nachweises bedarf es insoweit nicht (vgl. auch BT-Drs. 20/7279 S. 15). Die entsprechende tabellarische Darlegung der Beigeladenen (Kostenbewertung vom ), die von 11 Prozent Umrüstungskosten ausgeht, hat der Beklagte für plausibel angesehen. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
38Die vom Kläger diesbezüglich vorgelegte (nicht datierte) Analyse "Hybrid LNG & Ammonia Infrastructure: Key to a Green Economy" der Firma G. (S. 12) bestätigt die Annahmen der Beigeladenen, als dort von Umrüstungskosten zwischen 11 und 20 Prozent ausgegangen wird. Soweit in einzelnen Kostengruppen - die als solche übereinstimmen - die angenommenen Umrüstungskosten voneinander abweichen, gehen diese Abweichungen in beide Richtungen und gleichen sich insofern wieder weitgehend aus. Während G. für den Bereich "BOG System" von 5 bis 11 Prozent der Kosten für die Errichtung der Anlage ausgeht, nimmt die Beigeladene insoweit 2 Prozent an. Umgekehrt rechnet G. hinsichtlich der Speichertanks ("Storage tank") mit 1 bis 1,5 Prozent, die Beigeladene demgegenüber mit 4 Prozent.
39d) Schließlich hat die Beigeladene auch den Nachweis nach § 5 Abs. 3 Satz 5 LNGG für die Möglichkeit einer Umstellung des Betriebs auf synthetisches Methan oder Biomethan erbracht. Dieses Nachweises bedarf es nicht - wie der Kläger meint - kumulativ zu den Nachweisen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 LNGG, sondern er kann alternativ hierzu erfolgen. Es bedarf mithin (nur) des Nachweises der Umrüstbarkeit entweder auf Ammoniak- oder auf Methanbetrieb. Letzteren hat die Beigeladene - überobligatorisch - ebenfalls erbracht und nachvollziehbar dargelegt, dass am Anlagenstandort Abscheidung, Kompression sowie Transport von Kohlendioxid technisch möglich sind. Es stehe im engen räumlichen Zusammenhang mit dem Terminal eine ausreichend große Fläche auf dem Industrieparkgelände zur Verfügung, um die entsprechenden verfahrenstechnischen Anlagen errichten und betreiben zu können.
40Der Kläger bemängelt, dass die insoweit in Aussicht genommene Fläche nicht im Eigentum der Beigeladenen stehe und die von ihr abgegebene positive Prognose (Vorsorglicher Nachweis gemäß § 5 Abs. 3 Satz 5 LNGG vom , S. 5) hinsichtlich der Flächenverfügbarkeit nicht genüge. Die dieser Rüge zugrunde gelegten Anforderungen sind abermals überzogen. § 5 Abs. 3 Satz 5 LNGG verlangt einen Nachweis, dass der Anlagenbetrieb am Anlagenstandort technisch möglich ist. Dies setzt kein Eigentum am Anlagengrundstück oder eine sonstige zivilrechtliche Berechtigung voraus, sondern (nur) die tatsächliche Eignung einer vorhandenen Grundfläche. Unbeschadet dessen weist der Beklagte unwidersprochen darauf hin, dass es sich bei der Grundstückseigentümerin um eine Mitgesellschafterin der Beigeladenen handelt, in deren Eigentum auch die für das LNG-Terminal genutzten Flächen stünden.
413. Die für den Betrieb mit verflüssigtem Erdgas genehmigte Anlage hält angemessene Sicherheitsabstände zu Schutzobjekten ein.
42Wie bereits dargelegt, ist die Anlage als Störfallbetrieb der oberen Klasse im Sinne des § 2 Nr. 2 der 12. BImSchV einzustufen. Unabhängig von den Betreiberpflichten (vgl. § 3 Abs. 5 der 12. BImSchV) ist die Genehmigungsbehörde hinsichtlich einer solchen Anlage in der Pflicht, bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung dem Erfordernis angemessener Sicherheitsabstände zu Schutzobjekten (vgl. § 3 Abs. 5d und § 50 Satz 1 BImSchG) Rechnung zu tragen. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, ist anerkannt, hierbei der KAS-18 Anhaltspunkte für die Bemessung der Sicherheitsabstände zu entnehmen.
43Der Beklagte stellt im Genehmigungsbescheid (S. 232) fest, im Gutachten zur Ermittlung von angemessenen Abständen vom sei - gemessen von der Betriebsgrenze - ein angemessener Sicherheitsabstand im Sinne der KAS-18 für den geplanten Betriebsbereich des LNG-Terminals von 300 m ermittelt worden. Innerhalb dieses Sicherheitsabstands befänden sich keine Schutzgebiete oder Schutzobjekte im Sinne des § 50 BImSchG. In dem weiteren Gutachten zur Ermittlung möglicher Dominoeffekte zwischen dem geplanten LNG-Terminal A. und den benachbarten Betriebsbereichen im Industriepark A. der D. GmbH & Co. sei zudem plausibel hergeleitet worden, dass zwischen dem LNG-Terminal und den benachbarten störfallrelevanten Anlagen und Einrichtungen der angrenzenden Betriebsbereiche keine Wechselwirkungen auftreten würden, die die Kriterien eines Dominoeffektes erfüllten, weshalb ein Dominoeffekt vernünftigerweise ausgeschlossen werden könne.
44Die Einwände des Klägers vermögen die nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten nicht zu erschüttern. Soweit er - ohne nähere Substantiierung - bemängelt, das FFH-Gebiet "Unterelbe" sei als ein unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolles bzw. besonders empfindliches Gebiet (vgl. § 3 Abs. 5d und § 50 Satz 1 BImSchG) nicht hinreichend beachtet worden, hat der Kläger innerhalb der Klagefrist (§ 6 Satz 1 UmwRG) nicht plausibel dargelegt, dass es wegen der Schutzgüter des FFH-Gebiets eines größeren Abstands als des unwidersprochen vom Beklagten angegebenen Abstands von 400 m bedürfen könnte. Dessen ungeachtet führt das Gutachten zur Ermittlung von angemessenen Abständen vom (S. 28) aus, es könne eingeschätzt werden, dass im Havariefall aufgrund der Höhe der zu erwartenden Explosionsüberdrücke und der zeitlichen Dauer für den Abbrand der Gaswolke keine Beeinträchtigungen zu erwarten sein würden, die die Entwicklung von Schutzgebieten nachhaltig störten. Mit dieser Aussage setzt sich der Kläger nicht auseinander.
45Soweit der Abstand zur Bundeswasserstraße Elbe als wichtigem Verkehrsweg im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG in Rede steht, kann auch im vorliegenden Zusammenhang darauf verwiesen werden, dass die zur Abstandsbestimmung maßgebliche Fahrrinne der Elbe nach dem von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten unwidersprochen außerhalb des ermittelten angemessenen Sicherheitsabstands von 300 m verläuft. Rechtliche Bedenken sind insoweit nicht veranlasst.
46Zum vom Kläger angesprochenen Gefahrenpotential der Lagerung von Diesel auf dem Betriebsgrundstück verweisen Beklagter und Beigeladene nachvollziehbar auf die geringe Lagermenge von 3 000 kg, die für die Abstandsbetrachtung nicht eigenständig von Relevanz sei. Die Beigeladene plausibilisiert dies unter Hinweis auf die im Bericht "Sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereiches und Richtwerte für aufgrund ihres Stoffinhalts sicherheitsrelevante Anlagenteile (SRA)" vom (KAS-1, S. 7) angenommene Mengenschwelle für Diesel von 12 500 kg weiter.
47Die vom Kläger angemahnte Untersuchung eines etwaigen Behälterversagens durfte der Beklagte als exzeptionelles und als solches nicht untersuchungsbedürftiges Szenario bewerten. Nach § 3 Abs. 2 der 12. BImSchV sind hinsichtlich vernünftigerweise auszuschließender Störfallursachen keine Vorkehrungen zu treffen. Das Risiko sehr unwahrscheinlicher Störfallszenarien ist als grundsätzlich sozialadäquat hinzunehmen ( 7 VR 4.24 - juris Rn. 18 m. w. N.). Das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten zur Ermittlung von angemessenen Abständen vom (S. 16) führt zur Frage eines Behälterversagens nachvollziehbar aus, dass aufgrund der Bauweise der genehmigten Gastanks ("full containment") größere Freisetzungen vernünftigerweise ausgeschlossen werden könnten. Das vom Kläger ebenfalls vermisste Gefahrenszenario der Verdampfung von Gas mit anschließender Zündung ist bei der Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands berücksichtigt worden. Dies lässt sich im zitierten Abstandsgutachten (S. 19 ff.) nachvollziehen.
484. Auch soweit der Kläger Gefahren eines Hochwassers, einer Sturmflut, von Starkregen oder eines Deichbruchs für nicht hinreichend geprüft und berücksichtigt hält und diesbezügliche Nebenbestimmungen der angefochtenen Genehmigung vermisst, vermag die Klage nicht durchzudringen.
49In der von der Beigeladenen vorgelegten Sicherheitstechnischen Stellungnahme zum geplanten "LNG-Terminal A." der B. GmbH der D. GmbH & Co. wird nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, dass der gesamte Industriepark, innerhalb dessen sich die genehmigte Anlage befindet, zum Schutz vor Hochwasser vollständig von ausreichend hohen und stabilen Deichbauwerken umschlossen sei. Der Standort sei vom Land Niedersachsen nicht als hochwassergefährdet ausgewiesen. Für den Terminalbereich seien Gefahren durch Hochwasser somit vernünftigerweise nicht zu erwarten. Näherer Untersuchungen bedurfte es hiernach nicht (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 der 12. BImSchV).
50Mit Bezug auf Starkregen werde für das gesamte Terminal empfohlen, die Gefahren systematisch zu untersuchen und zu bewerten sowie erforderliche Schutzmaßnahmen abzuleiten. In der Konsequenz sehen die Nebenbestimmungen Nr. 4.2 und 4.3 des Genehmigungsbescheides (S. 58) vor, dass vor Inbetriebnahme der Anlage ein Sachverständiger im Sinne von § 29b BImSchG feststellen soll, dass diese Empfehlungen aus der Sicherheitstechnischen Stellungnahme umgesetzt worden sind. Damit ist seitens der Genehmigungsbehörde das Erforderliche verfügt. Darüber hinaus teilt der Beklagte noch unwidersprochen mit, dass als auswirkungsbegrenzende Maßnahmen in Bezug auch auf Starkregenereignisse die Lagertanks des Terminals zwei Meter über Geländeoberkante und kritische Anlagenteile nicht in Bodennähe errichtet würden.
515. Bei der Erteilung der angefochtenen Genehmigung wurde auch der Klimaschutz in gesetzeskonformer Weise berücksichtigt. Die Einwände des Klägers, globale Klimaschutzaspekte seien unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG nicht geprüft worden, greifen nicht durch.
52a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schutzgüter des Immissionsschutzrechts sind nach § 1 Abs. 1 BImSchG in der seit geltenden Fassung unter anderem die Atmosphäre und das Klima. In der zuvor - und mithin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung durch Widerspruchsbescheid vom - geltenden Fassung des Gesetzes war insoweit zwar ausdrücklich nur die Atmosphäre erfasst, zu der jedoch bereits das Klima im Sinne des - gegebenenfalls von einer Anlage beeinflussten - kleinräumigen Klimas, nicht jedoch der globalen Klimaverhältnisse, gezählt wurde (vgl. nur Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2024, § 5 BImSchG Rn. 81 f. m. w. N. unter Hinweis auf BT-Drs. 11/6633 S. 33). Der Gesetzesbegründung zur Ergänzung des § 1 Abs. 1 BImSchG lässt sich nicht entnehmen, dass mit der Aufnahme des Begriffs "Klima" eine materielle Rechtsänderung verbunden sein sollte. Vielmehr ist von einer ausdrücklichen Klarstellung des schon bestehenden Schutzzwecks die Rede (BT-Drs. 20/7502 S. 19). Einer Prüfung der Auswirkungen eines nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Vorhabens auf das globale Klima bedarf es deshalb nicht.
53Entgegen der Auffassung des Klägers sind in der Konsequenz dessen die Auswirkungen des genehmigungsbedürftigen Vorhabens auf das globale Klima auch nicht im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu ermitteln. Nach § 3 Satz 2 UVPG dienen Umweltprüfungen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Schon diese Formulierung verdeutlicht, dass sich die materiellen Prüfmaßstäbe für Umweltprüfungen aus den fachrechtlichen Vorschriften ergeben (vgl. BT-Drs. 18/11499 S. 76). Folgerichtig fordert § 16 Abs. 3 UVPG im UVP-Bericht (nur) diejenigen Angaben, die für das Vorhaben von Bedeutung sind und sieht § 16 Abs. 4 UVPG vor, dass sich Inhalt und Umfang des UVP-Berichts nach den Rechtsvorschriften bestimmen, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. Aus letzterer Vorschrift ergibt sich, dass die möglichen Auswirkungen auf ein Schutzgut, die nach dem materiellen Fachrecht auf das Ergebnis einer Zulassungsentscheidung keinen Einfluss haben können, nicht erheblich sind ( 4 B 16.22 - juris Rn. 13 m. w. N.).
54b) Aus dem Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG lässt sich nichts Anderes ableiten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Pflicht der Träger öffentlicher Aufgaben, bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck des Klimaschutzgesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen, nur bei Planungs- und Ermessensentscheidungen greifen kann. Nur diese belassen den Trägern öffentlicher Aufgaben einen Entscheidungsspielraum, innerhalb dessen die vorgeschriebene Berücksichtigung stattfinden kann. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG aber eine gebundene Entscheidung ( 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 62, vom - 7 A 9.22 - BVerwGE 179, 239 Rn. 35 f. und vom - 7 A 8.23 - juris Rn. 28).
556. Die angefochtene Genehmigung steht auch mit Naturschutzrecht in Einklang. Dies gilt hinsichtlich des Habitatschutzrechts, des Artenschutzrechts, des gesetzlichen Biotopschutzes und der Eingriffsregelung.
56a) Soweit der Kläger - dies betrifft von ihm behauptete Verstöße gegen Habitatschutzrecht, Artenschutzrecht und den gesetzlichen Biotopschutz - die aus seiner Sicht unzureichenden Darlegungen im angefochtenen Genehmigungsbescheid rügt, der pauschal auf die Antragsunterlagen verweise, werden Verstöße gegen Naturschutzrecht schon nicht nachvollziehbar dargelegt, weil er nicht aufzeigt, welche materiellen naturschutzfachlichen Defizite hieraus folgen sollen. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf einzelne naturschutzfachliche Aussagen - etwa zum Unterwasserschall - in den Antragsunterlagen hingewiesen hat, bezüglich derer er eine Auseinandersetzung im Genehmigungsbescheid vermisst.
57Der Verweis des Klägers auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis der Dokumentation fachwissenschaftlicher Erkenntnisse ( 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 68 ff. und 114) führt nicht weiter. Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht auf die Notwendigkeit der Darlegung und Dokumentation naturschutzfachlicher Erkenntnisse gerade im Genehmigungsbescheid selbst, auf den der Kläger abstellt, sondern auf die Dokumentation solcher Erkenntnisse im behördlichen Zulassungsverfahren im Ganzen und namentlich im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung. Um den Inhalt des Genehmigungsbescheides geht es in der zitierten Entscheidung lediglich insoweit, als ausgeführt wird, dass etwaige Lücken oder sonstige Mängel der Dokumentation spätestens durch die Dokumentation entsprechender Ergänzungen und Korrekturen in der Zulassungsentscheidung zu beseitigen sind. Derartige Lücken oder Mängel der von der Genehmigungsbehörde geprüften Verfahrensunterlagen zeigt der Kläger jedoch nicht auf.
58Soweit der Kläger lediglich auf Vorbringen im Widerspruchsverfahren und auf Aussagen im Widerspruchsbescheid Bezug nimmt, ohne die jeweiligen Ausführungen für den Senat nachvollziehbar zu machen, verfehlt er bereits die Begründungsanforderungen nach § 6 Satz 1 UmwRG (vgl. 7 A 8.23 - juris Rn. 45 m. w. N.). Wenn er unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung ( - juris Rn. 228 f.) noch rügt, der angefochtene Bescheid lasse hinsichtlich des Artenschutzrechts die zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe nicht erkennen, trifft dies nicht zu. Die angefochtene Genehmigung (S. 317 f.) benennt die für einschlägig erachteten Rechtsgrundlagen, den Prüfungsmaßstab und die in tatsächlicher Hinsicht herangezogenen naturschutzfachlichen Unterlagen.
59b) Die Anlagenzulassung steht mit dem gesetzlichen Biotopschutz in Einklang. Deshalb kann dahinstehen, ob die gesetzlichen Verbote nach § 30 Abs. 2 BNatSchG auf der hier in Rede stehenden Vorhabenfläche überhaupt zur Anwendung kommen. Dies ist nicht unzweifelhaft, weil diese Fläche nach den unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. ... der Stadt A. aus dem Jahr 1974 liegt, der für die Fläche ein Industriegebiet festsetzt. § 30 Abs. 2 BNatSchG findet nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes keine Anwendung auf Biotope, die auf einer von einem Bebauungsplan erfassten Fläche nach dessen Inkrafttreten entstehen, wenn dort eine nach dem Plan zulässige Nutzung verwirklicht wird.
60Die Rüge, die angefochtene Genehmigung verkenne das Verhältnis zwischen der Zulassung von Ausnahmen von den gesetzlichen Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG nach § 30 Abs. 3 BNatSchG und der Gewährung von Befreiungen nach § 67 BNatSchG, greift jedenfalls nicht durch. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Zulassung einer Ausnahme keinen Vorrang gegenüber der Gewährung einer Befreiung. Die Anwendung beider Instrumente unterliegt unterschiedlichen Voraussetzungen. Beide Instrumente schließen einander damit nicht aus, sondern stehen selbstständig nebeneinander (näher hierzu 9 VR 1.22 - juris Rn. 35 m. w. N.).
61Soweit der Kläger den bestmöglichen funktionalen Zusammenhang von Ersatzmaßnahmen im Genehmigungsbescheid nicht dargelegt sieht, macht er wiederum kein materielles naturschutzfachliches Defizit erkennbar. Mögliche Ansatzpunkte für die vermisste Auseinandersetzung mit biotopschützenden Ausführungsalternativen am Vorhabenstandort zeigt der Kläger nicht auf. Sie sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
62c) Verstöße gegen die Eingriffsregelung sind ebenfalls nicht gegeben. Deshalb kann die Anwendbarkeit der §§ 14 bis 17 BNatSchG dahinstehen, die nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG hinsichtlich von Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB - hier dem Bebauungsplan Nr. ... der Stadt A. aus dem Jahr 1974 - und im Innenbereich nach § 34 BauGB zu verneinen ist.
63Der Kläger zeigt keine durchgreifenden Defizite des angefochtenen Bescheides bei der Bewältigung der Eingriffsregelung auf. Soweit er die rechtliche Absicherung der Kompensationsmaßnahmen nach Nebenbestimmung Nr. 10.1.4, wonach Flächen, auf denen Kompensationsmaßnahmen vorgesehen sind, vor Baubeginn durch Eintragung in ein Baulastverzeichnis oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit grundbuchlich zugunsten des Naturschutzzwecks zu sichern sind, für ungenügend hält, geht dies fehl. Eine grundbuchrechtliche Absicherung von Kompensationsmaßnahmen ist hinreichend (vgl. Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 15 Rn. 58; Schrader, in: BeckOK Umweltrecht, Stand Januar 2025, § 15 BNatSchG Rn. 53). Auch genügt es, das Erfordernis der Absicherung im Zulassungsbescheid zu verfügen und für die Durchführung des Eingriffs zur Voraussetzung zu machen (vgl. Lütkes, a. a. O. Rn. 59). Ebenfalls hinreichend ist die Eintragung in ein Baulastenverzeichnis, wie es im Land Niedersachsen geführt wird. Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Bauordnung werden Baulasten mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Sie wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.
64Zu dem Einwand des Klägers, bestimmte Kompensationsmaßnahmen seien dem genehmigten Vorhaben nicht zuzuordnen, da sie bereits im Bebauungsplan Nr. ... der Stadt A. aufgeführt seien, stellen Beklagter und Beigeladene unwidersprochen klar, dass der entsprechende Bebauungsplan nicht aufgestellt worden bzw. nicht in Kraft getreten sei. Mithin sind Kompensationsflächen nicht bereits anderweitig "verbraucht".
65Soweit der Kläger bemängelt, die angeordneten Ersatzmaßnahmen seien entgegen § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG nicht in demselben Naturraum belegen, führt auch dies nicht auf eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung. Nach dieser Vorschrift ist eine Beeinträchtigung ersetzt, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.
66Der Senat hat zu den hiernach in räumlicher Hinsicht geltenden Maßgaben ausgeführt, das die Anforderungen an den räumlichen Bezug zwischen Eingriffsort und Ort der Ersatzmaßnahme großzügig auszulegen sind. Sowohl beim Ersatz für eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als auch beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushalts genügt es für die Eignung als Ersatzmaßnahme in räumlicher Hinsicht, wenn die Maßnahme im betroffenen Naturraum belegen ist ( 7 C 3.23 - BVerwGE 183, 143 Rn. 12 m. w. N.). Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wird großräumig in 69 naturräumliche Haupteinheiten gegliedert (vgl. hierzu BT-Drs. 16/12274 S. 57).
67An diese Rechtsprechung ist anzuknüpfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in anderem Zusammenhang betont, dass - um eine flexible Handhabung der Eingriffsregelung nicht unnötig zu erschweren - sich die Eignung einer Maßnahme als Ersatzmaßnahme in räumlicher Hinsicht nicht metrisch festlegen lässt, sondern von den jeweiligen naturschutzfachlichen Begebenheiten abhängt ( 7 A 3.10 - NVwZ 2011, 1124 Rn. 45 f. m. w. N.). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich angesichts der Größe der Naturräume im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG in deren Grenzbereichen regelmäßig keine abrupten Änderungen von Natur und Landschaft auftun werden (vgl. Schrader, in: BeckOK Umweltrecht, Stand Januar 2025, § 15 BNatSchG Rn. 27). Als Ersatzmaßnahmen kommen daher sämtliche Maßnahmen in Betracht, die sich in ihrer Wirkung auf die Funktionen des durch den Eingriff betroffenen Naturraums erstrecken. So verstanden kommen daher auch in einem benachbarten Naturraum verwirklichte Ersatzmaßnahmen als Kompensationsmaßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die beeinträchtigten Funktionen des betroffenen Naturraums zu kompensieren.
68Die Beigeladene legt nachvollziehbar und unwidersprochen dar, dass sich die Flächen für die angeordneten Ersatzmaßnahmen im FFH-Gebiet Schwingetal befänden, das sich aufgrund seiner Grenzlage auf zwei verschiedene naturräumliche Regionen erstrecke. Im Hinblick auf die Grenzlage der Naturräume sei eine fachgutachterliche Beurteilung zur funktionalen Wirksamkeit der Ersatzmaßnahmen vorgenommen worden, die in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten fachlich nicht zu beanstanden sei, die Ersatzmaßnahmen in dem unmittelbar angrenzenden benachbarten Naturraum "Stader Geest" durchzuführen. Überdies lägen die Ersatzflächen nur acht bis elf Kilometer vom Eingriffsort entfernt. Hiernach genügen die angeordneten Ersatzmaßnahmen den Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG auch in räumlicher Hinsicht.
69Soweit der Kläger die Handhabung der Eingriffsregelung auch für rechtswidrig hält, weil der Kompensationsbedarf nicht abschließend ermittelt worden sei, wenn der Genehmigungsbescheid (S. 309) davon spreche, dass zur möglicherweise erforderlichen Kompensation beeinträchtigter Sichtbereiche westlich des Industriegebiets Aussagen fehlten, greift auch dies nicht durch. Die angefochtene Genehmigung stellt durch die in Nebenbestimmung Nr. vorbehaltene Festsetzung weiterer Kompensationsmaßnahmen hinreichend sicher, dass die Genehmigungsbehörde gebotene Maßnahmen noch nachträglich anordnen kann. Die Beigeladene weist zudem unwidersprochen darauf hin, dass beim Beklagten zwischenzeitlich eine Fotosimulation zu den optischen Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild einschließlich einer naturschutzfachlichen Stellungnahme eingereicht worden sei, aus der sich ergebe, dass es einer weiteren Kompensation nicht bedürfe.
70III. Liegen somit keine Rechtsfehler vor, ist auch der Hilfsantrag des Klägers unbegründet.
71Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:270325U7A3.24.0
Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 10 Nr. 29
AAAAJ-94074