Instanzenzug: Az: 2 StR 4/25 Beschlussvorgehend Az: 2 StR 4/25 Beschlussvorgehend LG Aachen Az: 60 KLs 23/23nachgehend Az: 2 StR 4/25 Beschluss
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
2Das Rechtsmittel ist unbegründet, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3Der Teilfreispruch des Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe (Fälle 3, 9, 10, 11 und 13 der Anklage) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar bietet − entgegen der Ansicht des Landgerichts − allein die Änderung der konkurrenzrechtlichen Bewertung von tatmehrheitlich angeklagten, ebenso eröffneten und sämtlich für erwiesen erachteten Hehlereien als eine materiell-rechtliche Tat keinen Raum für einen „klarstellend[en]“ Teilfreispruch (st. Rspr.; vgl. , BGHSt 44, 196, 201 f.; Beschlüsse vom – 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6, 7, und vom – 4 StR 203/19, NStZ-RR 2019, 220, 221), da ein Angeklagter wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 302/17, Rn. 3, und vom – 4 StR 259/21, Rn. 4). Mit der Anklage war dem Angeklagten jedoch in allen Fällen alternativ ein schwerer Bandendiebstahl oder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei zur Last gelegt worden. Da ihm eine Beteiligung an den Diebstahlstaten nicht nachgewiesen werden konnte, ist er insoweit auch in diesem Fall zu Recht freigesprochen worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 214/98, BGHR StPO § 260 Abs. 3 Freispruch 5, und vom – 2 StR 377/22, NStZ 2023, 487 f. Rn. 7).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:070525B2STR4.25.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-94059