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FKAustG | "GIIN" allein genügt nicht zur Klassifizierung als Finanzinstitut (BZSt)
Für die korrekte Klassifizierung
von kontoinhabenden Rechtsträgern als Finanzinstitute ist allein das Vorliegen
einer Global Intermediary Identification Number (GIIN) nicht ausreichend.
Hierauf weist das BZSt aktuell hin.
Hintergrund: Gemäß §§ 9 bis 18 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) bzw. § 5 Absatz 1 FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (FATCA-USA-UmsV) müssen meldende deutsche Finanzinstitute meldepflichtige Konten identifizieren. Nicht meldepflichtig sind insbesondere Konten, deren Inhaber selbst Finanzinstitute im Sinne des FKAustG bzw. der FATCA-USA-UmsV sind, vgl. § 19 Nr. 35 i.V.m. 36 f) und 40 FKAustG und Anlage I Abschnitt IV, Unterabschnitt D, Nummer 2, Buchstabe b) des FATCA-Abkommens.
Hierzu führt das BZSt weiter aus:
Die korrekte Klassifizierung von kontoinhabenden Rechtsträgern als Finanzinstitute ist vor dem o....