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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 1 K 827/23

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 65 S. 1 Nr. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 12 Abs. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 3

Kindergeld bei Entsendung aus dem EU-Ausland – Kein Differenzkindergeld bei ausschließlich wohnsitzbezogenem Anspruch

Leitsatz

1. Bei einer Entsendung nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegt der Arbeitnehmer weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaats; in einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf deutsches Kindergeld aus Erwerbstätigkeit, wenn keine Sozialversicherungspflicht im Inland vorliegt.

2. Wird der Kindergeldanspruch in Deutschland ausschließlich durch den Wohnsitz ausgelöst – etwa durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindergeldberechtigten oder eine steuerliche Fiktion nach § 1 Abs. 3 EStG – und besteht im Wohnmitgliedstaat des Kindes ein Anspruch auf Familienleistungen, ist gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004 die Zahlung von deutschem Differenzkindergeld ausgeschlossen.

3. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt in solchen Fällen eine Prüfung nach § 65 Satz 1 Nr. 1 EStG. Das Bestehen eines konkurrierenden Anspruchs ist allein nach den unionsrechtlichen Koordinierungsvorschriften zu beurteilen.

Fundstelle(n):
UAAAJ-93882

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