Kindergeld bei Entsendung aus dem EU-Ausland – Kein Differenzkindergeld bei ausschließlich wohnsitzbezogenem Anspruch
Leitsatz
1. Bei einer Entsendung nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegt der Arbeitnehmer weiterhin den Rechtsvorschriften
des Entsendestaats; in einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf deutsches Kindergeld aus Erwerbstätigkeit, wenn keine
Sozialversicherungspflicht im Inland vorliegt.
2. Wird der Kindergeldanspruch in Deutschland ausschließlich durch den Wohnsitz ausgelöst – etwa durch den gewöhnlichen Aufenthalt
des Kindergeldberechtigten oder eine steuerliche Fiktion nach § 1 Abs. 3 EStG – und besteht im Wohnmitgliedstaat des Kindes
ein Anspruch auf Familienleistungen, ist gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004 die Zahlung von deutschem Differenzkindergeld
ausgeschlossen.
3. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt in solchen Fällen eine Prüfung nach § 65 Satz 1 Nr. 1 EStG. Das Bestehen
eines konkurrierenden Anspruchs ist allein nach den unionsrechtlichen Koordinierungsvorschriften zu beurteilen.
Fundstelle(n): UAAAJ-93882
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