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BGH Beschluss v. - II ZR 81/21

Instanzenzug: Az: II ZR 81/21 Urteilvorgehend Az: 9 U 66/20vorgehend Az: 2 O 261/17

Gründe

1I. Die Gegenvorstellungen sind zulässig, da sie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden sind (vgl. , juris Rn. 1; Beschluss vom - II ZR 21/23, juris Rn. 1;Beschluss vom  - II ZR 117/23, juris Rn. 5; jeweils mwN).

2II. Die Gegenvorstellungen sind im aus dem Beschlussausspruch ersichtlichen Umfang begründet.

3Der Streit um die Mitgliedschaft in Personenhandelsgesellschaften ist mit dem Wert der gegenständlichen Gesellschaftsanteile zu bewerten (, juris Rn. 4; Beschluss vom - II ZR 21/23, juris Rn. 3; jeweils mwN). Dieser Wert bemisst sich hier im Wesentlichen nach dem Wert der Grundstücke der Gesellschaft (vgl. , juris Rn. 5; Beschluss vom - II ZR 21/23, juris Rn. 3; jeweils mwN).

4Der ursprünglichen Wertfestsetzung des Senats lagen die Angaben der Beklagten zum Wert der beiden Grundstücke der KG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugrunde, die wiederum auf einem Schreiben des Rechtsanwalts K.         vom und einer schriftlichen Stellungnahme der V                                 Steuerberatung vom beruhten. Danach sollte allein das Grundstück S.     straße einen Wert von 8.000.000 € bis 8.500.000 € haben. Nachdem die Steuerberatung mit Schreiben vom 21. Oktober und14. November 2024 klargestellt hat, dass diese Angaben auf gegriffenen Werten, die aus ihrer Sicht niemals der Realität entsprochen hätten, beruhten, und den Wert der Gesellschaftsanteile im Jahr 2021 unter Berücksichtigung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten in Höhe von 828.939,25 € auf nur mehr 3.201.362,42 € beziffert hat, war die Wertfestsetzung entsprechend abzuändern. Die Wertermäßigung ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass das Grundstück S.        straße mit lediglich noch 3.550.000 € angesetzt worden ist. Dieser Wertansatz wird wiederum durch das eingereichte Bewertungsgutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Immobilienbewertung R.     vom unterlegt. Der den geänderten Wertfestsetzungen zugrunde gelegte Wert der Gesellschaftsanteile entspricht zudem in etwa dem Betrag, den der Kläger ausweislich des Schreibens der Steuerberatung vom für seine Gesellschaftsanteile erhalten hat.

Born                         B. Grüneberg                         Sander

           von Selle                                 Adams

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:180325BIIZR81.21.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-93775