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BFH Urteil v. - I R 59/95 BFHE S. 419 Nr. 181,

Gesetze: AO (1977) §§ 10, 11, 12 Abs. 2 Nr. 2DBA Italien (1925) Art. 3 Abs. 3EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. aKapitalausstattungs VO § 2 Nr. 1VAG §§ 53c, 106a

Leitsatz

1. Bei der Berechnung des inländischen Einkommens eines beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Versicherungsunternehmens, das im Inland eine Zweigniederlassung unterhält, kann ein Teil des im Ausland liegenden Eigenkapitals zumindest dann mitberücksichtigt werden, wenn die inländische Niederlassung nach der Eigenart ihres Geschäfts und den dazu ergangenen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen eine Mindestkapitalausstattung benötigt, diese aber nicht zugewiesen erhalten hat.

2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Niederlassung unter diesen Umständen ausländisches Vermögen in dem Umfang zugerechnet wird, in welchem der Mindestbetrag des Garantiefonds nach der Kapitalausstattungs-VO die bilanzierten Kapitalanlagen der Niederlassung übersteigt (Bestätigung des , BStBl I 1979, 306).

3. Hat das ausländische Versicherungsunternehmen jedoch seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Italien), genügt zum Nachweis der ausreichenden Eigenkapitalausstattung für den Bereich der Nichtlebensversicherungen die Vorlage der sog. Solvabilitätsbescheinigung (§ 53c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAG) der zuständigen Aufsichtsbehörde des Sitzlandes. In diesem Fall ist bei der Berechnung des der Niederlassung hinzuzurechnenden Einkommens nicht von der im Inland aufsichtsrechtlich gebotenen Mindestkapitalausstattung auszugehen. Vielmehr kommt es auf das tatsächlich verfügbare Eigenkapital des Stammhauses an, das in entsprechendem Umfang nach den Grundsätzen des "dealing at arm's length" auf das Stammhaus und auf dessen Betriebsstätten aufzuteilen ist (Abgrenzung von dem BMF-Schreiben in BStBl I 1979, 306).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 1997 S. 460
BFH/NV 1997 S. 140 Nr. -1
BFHE S. 419 Nr. 181,
DStZ 1997 S. 494
RAAAA-98420

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