Eine Erstattung einbehaltener Lohnsteuer kommt nur in einem zusätzlichen Erstattungsverfahren gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG analog in Betracht, wenn das FA die Lohnsteuer unter Hinweis auf eine bestehende unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht einbehält und der Steuerpflichtige geltend macht, nicht unbeschränkt steuerpflichtig zu sein. Erläßt das FA einen Einkommensteuerbescheid wegen angeblich bestehender unbeschränkter Steuerpflicht, so muß zunächst dessen Aufhebung und anschließend die Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer beantragt werden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BB 1996 S. 1156 BFH/NV 1996 S. 175 Nr. 7 BFHE S. 104 Nr. 180 DB 1996 S. 1217 DStZ 1996 S. 373 NJW 1996 S. 2815 MAAAA-98413
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