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BFH Urteil v. - V R 13/92 BFHE S. 194 Nr. 180

Gesetze: Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 lit. cRichtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3UStG (1980) § 14 Abs. 1, 4, 5UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Läßt es Art. 22 Abs. 3 Buchst. c Richtlinie 77/388/EWG zu, daß eine Gutschrift i.S. von § 14 Abs. 5 UStG 1980 als Rechnung oder als ein ähnliches Dokument (Art. 21 Nr. 1 Buchst. c Richtlinie 77/388/EWG) betrachtet wird?

2. Falls Frage 1 bejaht wird: Läßt es Art. 21 Nr. 1 Buchst. c Richtlinie 77/388/EWG zu, denjenigen, der eine Gutschrift mit einem höheren als dem aufgrund von steuerpflichtigen Umsätzen geschuldeten Steuerbetrag annimmt, ohne insoweit dem in der Gutschrift enthaltenen Steuerausweis zu widersprechen, als eine Person zu betrachten, die Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder in einem ähnlichen Dokument ausweist und die diese Mehrwertsteuer deshalb schuldet?

3. Kann sich der Empfänger einer Gutschrift unter den in Frage 2 angeführten Umständen auf Art. 21 Nr. 1 Buchst. c Richtlinie 77/388/EWG berufen, wenn die in der Gutschrift ausgewiesene Mehrwertsteuer im Umfange der Differenz zwischen ausgewiesener und aufgrund von steuerpflichtigen Umsätzen geschuldeter Steuer gegen ihn als Steuerschuld geltend gemacht wird?

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 1996 S. 1152
BFH/NV 1996 S. 186 Nr. 7
BFHE S. 194 Nr. 180
DB 1996 S. 1219
DStZ 1996 S. 376
CAAAA-98412

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