Instanzenzug: LG Essen Az: 52 KLs 9/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
21. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unterliegt der Aufhebung, weil die Urteilsgründe nicht ergeben, ob dem Angeklagten im Hinblick auf die Verurteilung durch ein belgisches Gericht ein Härteausgleich zu gewähren gewesen wäre.
3a) Grundsätzlich sind bei der Strafzumessung etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, welche von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären, eine solche aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Vollstreckungshoheit der Mitgliedstaaten nicht erfolgen kann (vgl. Rn. 24; Beschluss vom – 4 StR 495/22 Rn. 6). Denn der Angeklagte soll nicht schlechter behandelt werden, als wenn die frühere Verurteilung in Deutschland ergangen wäre (vgl. Rn. 4). Ein ausgleichsbedürftiger Nachteil liegt dabei bei einer Geldstrafe nur dann vor, wenn diese im Wege des Freiheitsentzuges vollstreckt worden wäre (vgl. ‒ 2 StR 44/24 Rn. 25).
4b) Danach kam vorliegend ein Härteausgleich in Betracht. Denn nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde der Angeklagte mit Urteil eines belgischen Gerichts vom wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und wegen Diebstahls in zwei Fällen in einem Fall zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.000,00 € sowie in einem anderen Fall zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Die vorliegend abgeurteilten Taten wurden in der Zeit von Juli bis August 2017 begangen.
5Allerdings verhalten sich die Urteilsgründe nicht dazu, ob das belgische Urteil rechtskräftig ist. Die Rechtskraft der früheren Verurteilung, die den Bestand der einzubeziehenden Strafen sicherstellt, ist aber zwingende Voraussetzung für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB (vgl. Rn. 2) bzw. einen zu gewährenden Härteausgleich. Ebenso fehlen Feststellungen dazu, ob und wie die Geldstrafe vollstreckt worden ist, da für einen Härteausgleich keine Veranlassung besteht, wenn diese durch Zahlung vollstreckt ist (vgl. ‒ 2 StR 44/24 Rn. 25).
62. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:080425B4STR67.25.0
Fundstelle(n):
XAAAJ-93654