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IWB Nr. 12 vom Seite 433

Das Verschonungsverfahren nach § 50c Abs. 2 Nr. 2 EStG

Jörg Holthaus

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 439Mit dem rückwirkend ab 2024 anzuwendenden Wachstumschancengesetz wurde eine neue Freigrenze zur unmittelbaren Anwendung der Begrenzungen aus einem DBA bei Rechteüberlassungen im Zusammenhang mit dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG eingeführt. Aufgrund ihrer großen Praxisrelevanz zwingt dies Vergütungsschuldner zur intensiven Auseinandersetzung mit den genauen Regelungen der einschlägigen DBA zu den konkret überlassenen Rechten. Hier zeigen sich einige Ungereimtheiten in den Rechtsgrundlagen und in der Verwaltungsarbeit.

I. Reduzierung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG nach § 50c EStG

[i]Bescheinigungsverfahren beim BZSt ist wegen langer Bearbeitungszeit oft unmöglichNach § 50c Abs. 1 EStG hat ein Vergütungsschuldner bei einer Zahlung für eine Rechteüberlassung an einen in einem DBA-Staat wohnhaften Vergütungsgläubiger trotz geltender Begrenzungen aus dem einschlägigen DBA den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG in voller Höhe mit 15 % der Einnahmen zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag einzubehalten und an das BZSt abzuführen. Dem Vergütungsgläubiger bleibt hier nur die Möglichkeit des Erstattungsverfahrens beim BZSt nach § 50c Abs. 3 EStG.

Nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG kann vor Zahlung der Vergütung eine Freistellungs- bzw. Reduzierungsbescheinigung beim BZSt beantr...