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BFH 06.11.2024 X K 1/24, StuB 12/2025 S. 480

Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer: Regelmäßig Vorrang der Geldentschädigung vor der Wiedergutmachung in anderer Weise

(1) Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) besteht bei Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine „starke, aber widerlegbare“ Vermutung dafür, dass die unangemessen lange Dauer eines Gerichtsverfahrens zu einem Nichtvermögensnachteil geführt hat. (2) Besteht ein solcher Nichtvermögensnachteil, ist die Zuerkennung einer Geldentschädigung – über den Wortlaut des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG hinaus – der Regelfall; eine Wiedergutmachung in anderer Weise, insbesondere durch die bloße Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer, stellt eine typischerweise in bestimmten Fallgruppen auftretende Ausnahme dar (Anschluss an die Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom - B 10 ÜG 1/22 R, NJW 2024 S. 1683, Rz. 23). (3) Verzögerungsrügen (§ 198 Abs. 3 GVG) wirken im Regelfall nur gut sec...BStBl 2016 II S. 694