Instanzenzug: LG Mönchengladbach Az: 21 KLs 4/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und Besitzes von Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
32. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere sind die vom Landgericht getroffenen Feststellungen durch die Beweiswürdigung belegt. Auch die Einzelstrafen sind nicht zu beanstanden.
43. Der Gesamtstrafenausspruch erweist sich demgegenüber als rechtsfehlerhaft; er hat deshalb keinen Bestand.
5Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Das Urteil leidet an einem durchgreifenden Darstellungsmangel, da es den Vollstreckungsstand der beiden Vorverurteilungen durch das Amtsgericht Montabaur vom und vom (UA Bl. 5 f.) sowie die den Vorverurteilungen zugrundeliegenden Tatzeiten nicht mitteilt (vgl. ). So kann nicht überprüft werden, ob diese mit Blick auf die erste hier abgeurteilte Tat II. 1. (Diebstahl), welche am begangen wurde (UA Bl. 6), gemäß § 55 Abs. 1 StGB einbezogen werden mussten. Auch ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte durch die unterlassene Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Sollten die Geldstrafen im Urteilszeitpunkt bereits vollständig im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden sein, stellt die nicht mehr mögliche Einbeziehung einen Nachteil für den Angeklagten dar, der einen Härteausgleich geboten hätte (Senat, Beschluss vom – 3 StR 83/21, juris Rn. 3; , juris Rn. 4). Eine Beschwer kann hier auch nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil gegebenenfalls zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden gewesen wären. Denn die vorliegend verhängten Einzelstrafen belegen nicht, dass sich für den Angeklagten im Vergleich zu der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat zwingend ein größeres Gesamtstrafübel ergeben würde (vgl. BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, § 55 Rn. 60, BGH NStZ-RR 2017, 170; MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg § 54 Rn. 13).
Das entzieht dem Rechtsfolgenausspruch auch insoweit die Grundlage, als das Landgericht dem Angeklagten die Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) versagt hat (UA Bl. 59; vgl. Senat, Beschluss vom – 3 StR 71/22, juris Rn. 3).
Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise erforderliche Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Urteil des Tatgerichts nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. , juris Rn. 6). …“
6Dem stimmt der Senat zu. Die zugehörigen Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich und geboten.
74. Im Übrigen gilt:
8Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB weist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Auch berührt der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht den Maßregelausspruch. Grundlage der Unterbringungsanordnung sind nicht die Taten, die Gegenstand der Einzel- und Gesamtstrafenaussprüche waren, sondern diejenigen, welche er im Zustand der nicht ausschließbar aufgehobenen Schuldfähigkeit nach § 20 StGB beging und hinsichtlich derer er freigesprochen worden ist.
9Die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bedingt des Weiteren nicht die Aufhebung der Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB. Denn das Landgericht hat insoweit nicht auf den Ausschlussgrund des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB abgestellt, sondern eine rechtsfehlerfreie inhaltliche Entscheidung getroffen. Danach liegen keine besonderen Umstände vor, welche die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch durch die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung erreicht werden kann.
Schäfer Berg Erbguth
Voigt Munk
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:150425B3STR1.25.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-93560