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OLG Hamburg Urteil v. - 5 U 17/24

Gesetze: BGB § 675, BGB § 280, BGB § 249, BGB § 254, StPO § 153a

Steuerberaterhaftung – Ersatzfähigkeit einer zur Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO akzeptierten Geldauflage

Leitsatz

1. Der Steuerberater muss den Mandanten – hier: Rechtsanwalt – davor bewahren, sich steuerstrafrechtlicher Verfolgung auszusetzen.

2. Die Zustimmung zur Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflage gem. § 153a StPO unterbricht nicht den Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden und rechtfertigt auch nicht die Annahme eines Mitverschuldens.

Fundstelle(n):
BAAAJ-93550

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