1. Tritt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ihm gegen die Gesellschaft zustehende Darlehensansprüche zur Ablösung von Pflichtteilsansprüchen an einen Angehörigen ab, der die Beträge der Gesellschaft weiterhin als Darlehen beläßt, so sind die an den neuen Darlehensgläubiger gezahlten Darlehenszinsen Betriebsausgaben der KG (Anschluß an , BFHE 150, 38, BStBI II 1987, 628).
2. Der Betriebsausgabenabzug kann nicht vom Ergebnis eines Fremdvergleichs hinsichtlich der
Darlehensbedingungen abhängig gemacht werden, wenn der Abtretende die Gesellschaft nicht
beherrscht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 500 BFH/NV 1989 S. 14 Nr. 4 BFHE S. 544 Nr. 154, MAAAA-98397
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