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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 6 K 1772/20 K,G,F

Gesetze: KStG § 8c Abs. 1; KStG § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; KStG § 14 Abs. 5; GewStG § 10a Satz 10

Verlustabzugsverbot nach § 8c Abs. 1 KStG bei unterjährigem schädlichem Anteilseignerwechsel bei einem Organträger

Leitsatz

  1. Bei einem der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG unterliegenden unterjährigen schädlichen Erwerb der Anteile am Organträger ist der anteilige Verlust einer Organgesellschaft bis zum schädlichen Erwerb im Wege einer vertikalen Ergebnissaldierung im Organkreis vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Organträgers abzuziehen (entgegen BStBl. I 2017, 1645, Rz. 37).

  2. § 10a Satz 10 GewStG i. V. m. § 8c KStG ist nicht auf den unterjährig entstandenen laufenden (Gewerbe-)Verlust, sondern nur auf vortragsfähige Fehlbeträge anzuwenden (entgegen BMF-Schreiben a.a.O., Rz. 33).

  3. Der Anwendungsausschluss des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG für Organträger bezieht sich auch auf Organgesellschaften, die zugleich Organträger sind.

Fundstelle(n):
DAAAJ-93490

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