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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1875/23 G,AO

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GewStG § 2 Abs. 1

Gewerbesteuerpflicht eines Tätowierers: Abgrenzung zwischen zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst

Leitsatz

  1. Ein Tätowierer, der seine individuell für den jeweiligen Kunden bestimmten Motive in einem kreativen Gestaltungsprozess entwirft und dessen Werken kein über den ästhetischen Genuss hinausgehender Nützlichkeitswert zukommt, übt ungeachtet seiner Auftrags- oder Weisungsgebundenheit eine nicht dem Bereich der Gebrauchskunst, sondern dem der zweckfreien Kunst zuzuordnende künstlerische Tätigkeit aus.

  2. Eine derartige freie, im Ausgangspunkt nur auf stichwortartigen Vorgaben beruhende Entwicklung der Motive kann auch eine eigenschöpferische, eine gewisse Gestaltungshöhe erreichende Leistung darstellen, wie sie zusätzlich für eine künstlerische Tätigkeit im Bereich der Gebrauchskunst zu fordern ist.

Fundstelle(n):
EAAAJ-93481

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