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BFH Urteil v. - I R 15/85 BStBl 1989 II S. 424

Gesetze: FGO § 40 Abs. 1, 2FGO § 44 Abs. 1FGO § 47 Abs. 1 S. 2FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2FGO § 96 Abs. 1 S. 2FGO § 126 Abs. 4GVG § 21fGVG § 21e

Leitsatz

1. Der Senat eines FG ist nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn die Vertretung des Vorsitzenden dem regelmäßigen Vertreter nicht nur vorübergehend überlassen wird.

2. Eine nicht nur vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden Richters liegt vor, wenn er infolge Todes, Dienstunfähigkeit, Erreichens der Altersgrenze oder Versetzung in ein anderes Amt von seiner bisherigen Tätigkeit auf Dauer ausgeschlossen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 424
BFH/NV 1989 S. 20 Nr. 5
BFHE S. 470 Nr. 154,
XAAAA-98389

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