Gesetze: GrStG (1973) § 4 Nr. 3 lit. aGrStG (1973) § 20 Abs. 1 Nr. 2 lit. a
Leitsatz
Ein Parkhaus, das ein Unternehmer nahe seinem Warenhaus errichtet hat und hinsichtlich dessen er duldet, daß es während der Öffnungszeit von jedermann unentgeltlich zum Parken benutzt werden darf, ist kein dem öffentlichen Verkehr unmittelbar dienendes Bauwerk im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3 lit. a GrStG, weil es nicht durch Widmung und Indienststellung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache geworden ist (Abweichung von den Urteilen des III. Senats vom III R 55/69, BFHE 100, 325, BStBl II 1971, 32, und vom III R 23/78, BFHE 132, 475, BStBl II 1981, 355).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 302 BFH/NV 1989 S. 12 Nr. 3 BFHE S. 400 Nr. 154, EAAAA-98378
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